OLG Brandenburg: Online-Gutschein darf auf 1 Jahr befristet werden

Internet, IT und Telekommunikation
18.09.2013228 Mal gelesen
Ein Online-Gutschein darf unter besonderen Umständen auch auf den Zeitraum von einem Jahr befristet werden. Diese Auffassung vertritt jedenfalls das OLG Brandenburg in einem aktuellen Fall. Aufgrund der derzeit unsicheren Rechtsprechung sollten Online-Händler jedoch mit Befristungen sehr vorsichtig sein. Ansonsten besteht die Gefahr einer Abmahnung.

Vorliegend machte eine Fahrschule in ihrem Internetportal mit Online-Gutscheinen Werbung. Darüber konnte man einen Coupon erwerben. Mit diesem durfte man an zwei Fahrstunden zum Preis von lediglich 9 Euro teilnehmen.

Kurze Befristung von Gutschein/Rabatt

Allerdings hatte die Sache einen kleinen Haken: Der Gutschein musste innerhalb eines Jahres in Anspruch genommen werden. Dies ergab sich aus dem Kleingedruckten. Hiergegen ging jedoch die Wettbewerbszentrale vor und verklagte schließlich den Betreiber der Fahrschule.

Gutschein: Auch kurze zeitliche Befristung kann erlaubt sein

Das OLG Brandenburg entschied jedoch mit Urteil vom 11.06.2013 (Az. 6 U 98/12), dass kein Anspruch auf Unterlassung besteht. Das Gericht verneinte hier eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher im Sinne des § 307 BGB mit dem Argument, dass hier die angebotene Leistung - den Erwerb der Fahrerlaubnis - normalerweise in diesem kurzen Zeitraum auch in Anspruch genommen werde. Hier dürfe sich der Betreiber vor einer Fahrschule vor einer langen Inanspruchnahme schützen.

Fazit:

Zumindest eine derart kurze Befristung eines Online-Gutscheins ist heikel und kann zumindest zu einer teuren Abmahnung führen. Dies gilt auch dann, wenn der Gutschein als solcher unentgeltlich ist. Denn viele Gerichte haben befristete Online-Gutscheine als wettbewerbswidrig eingestuft. Hierzu gehören etwa das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 04.05.2012 (Az. 118 C 48/12) das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 08.11.2012 (Az. 22 O 211/12) sowie das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 14.04.2011 (Az. 29 U 4761/10).

Diese Gerichte begründen das damit, dass der Unternehmer durch die gesetzliche Gewährleistungsfrist von regelmäßig drei Jahren bereits hinreichend geschützt werde. Von daher sollten Rabatt-Gutscheine normalerweise mindestens eine Laufzeit von wenigstens drei Jahren haben, wenn sie unentgeltlich erworben werden können. Sollte der Kunde dafür etwas bezahlt haben, sollten Sie keine Begrenzung vornehmen.

Auf der sicheren Seite stehen Sie auch im Falle eines unentgeltlichen Gutscheins dann, wenn Sie als Online-Händler die Laufzeit Ihrer Online-Gutscheine nicht einschränken. Denn die Gerichte stellen auch hohe Anforderungen an die Transparenz einer Begrenzung. Außerdem fängt die regelmäßige Verjährungsfrist erst am Schluss des Jahres zu laufen an. Einen anderslautenden Ratschlag können wir Ihnen womöglich nur nach Durchführung einer persönlichen Beratung anbieten. Denn kurze Laufzeiten sind allenfalls in besonderen Einzelfällen unbedenklich.

 

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