Negative Bewertung als Druckmittel: Was Online-Händler tun können

Internet, IT und Telekommunikation
24.07.2013326 Mal gelesen
Kunden können auf Bewertungsplattformen und Verkaufsplattformen im Internet eine negative Bewertung über Unternehmen abgeben. Aber was passiert, wenn diese Möglichkeit gezielt als Druckmittel missbraucht wird, um gegen den Händler nicht gerechtfertigte Forderungen durchzusetzen? Gegen eine derartige Bewertung können sich Online-Händler häufig zur Wehr setzen.

mmer wieder kommt es im Onlinehandel vor, dass Kunden versuchen, den jeweiligen Händler zur Rücknahme einer bestimmten Ware etwa nach Ablauf der Widerrufsfrist zu bewegen, in dem sie ihm mit einer negativen Bewertung etwa bei eBay, Ciao oder Amazon drohen. Mancher Onlinehändler nimmt dann etwa die Ware zurück, obwohl er dazu gar nicht rechtlich verpflichtet ist, weil er Umsatzeinbußen befürchtet. Denn viele potentiellen Kunden checken heutzutage in Suchmaschinen wie Google, ob es zu einem bestimmten Händler oder Produkt negative Einträge auf Bewertungsplattformen gibt. Diese werden häufig leicht gefunden, weil negative Bewertungen gerade von Google oft hoch gelistet werden.

Rechtswidrige negative Bewertung ist unzulässig

Trotz dieses gefürchteten Prangers im Internet sollten sich Online-Händler von Kunden nicht allzu schnell einschüchtern lassen. Denn sie können normalerweise gegen negative Bewertungen vorgehen, die rechtswidrig sind, weil sie die Grenze zur Meinungsfreiheit überschritten haben.

Negative Bewertung darf keine unwahren Tatsachen enthalten

Hiervon ist zunächst einmal dann ausgehen, wenn in der Bewertung unzutreffende Tatsachen behauptet werden, wie das Vorliegen eines bestimmten Mangels.

Negative Bewertung darf keine Schmähkritik enthalten

Darüber hinaus brauchen Online-Händler sich aber auch keine kritischen Äußerungen gefallen lassen, die eine sogenannte Schmähkritik darstellen. Hierunter ist Kritik zu verstehen, die gezielt unter die Gürtellinie gehen sollen und den Händler im Grunde nur schikanieren sollen.

In einer solchen Situation muss der Betreiber der Bewertungsplattform den jeweiligen Beitrag entfernen. Dies setzt allerdings voraus, dass er darüber von dem betroffenen Händler hinreichend in Kenntnis gesetzt wird. Das gilt auch dann, wenn es sich - wie häufig - um einen anonymen Eintrag handelt.

Negative Bewertung löschen: Durchsetzung der Entfernung

Die Durchsetzung dieses Anspruchs auf Löschen der Bewertung etwa durch eine Klage oder eventuell das Erwirken einer einstweiligen Verfügung ist allerdings in der Praxis nicht immer einfach. So kann es schwierig sein, die Unwahrheit einer bestimmten Behauptung nachzuweisen. Oder die Betreiber der Bewertungsplattform sitzen im Ausland und reagieren nicht. Dies gilt vor allem für Länder außerhalb der EU, mit denen kein Rechtshilfeabkommen besteht. In manchen Fällen bringt es auch etwas an Suchmaschinen heranzutreten und sie auf den Eintrag und die damit verbundene Rechtsverletzungen hinzuweisen. Google verwendet hierzu ein Online-Formular, das unter diesem Link aufgerufen werden kann. Bei YouTube können Sie hier ein Formular aufrufen.

Betroffene Online-Händler und Unternehmer sollten sich am besten von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Die Erfolgsaussichten etwa einer Klage gegen den Betreiber einer Bewertungsplattform lassen sich nur im individuellen Einzelfall abschätzen.

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