Begrenzung der Grenzlosigkeit in AGB
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) verklagte Vodafone wegen der unzulässigen Werbung mit dem "grenzlosen Surfen" für den Tarif "Red M", weil der Provider zwar mit der Grenzenlosigkeit warb, jedoch für die Nutzung begehrter Online-Dienste wie Facebook-Chat, Skype etc. dem Nutzer zusätzliche Gebühren in Rechnung stellen wollte. Die Grundlage für die Berechnung zusätzlicher Gebühren war in den Vodafone-AGB, also im sogenannten Kleingedruckten, verankert. Dies hat der vzbv dem Provider angelastet und nun also vor dem LG Düsseldorf Recht bekommen.
Hinweise im Kleingedruckten durch Provider reichen nicht aus
Nach Auffassung des vzbv werden die Verbraucher durch die Werbung mit dem "grenzlosen Surfen" zum Vertragsabschluss animiert und dürfen aufgrund dieses Versprechens eine uneingeschränkte Internetnutzung erwarten. Diese Erwartung werde ungerechtfertigt frustriert, wenn in der Werbung kein hinreichender Hinweis auf die Einschränkung erfolgt. Diverse unerwartete Nutzungseinschränkungen, auf die erst im Kleingedruckten hingewiesen wird, würden insofern keinen hinreichenden Hinweis darstellen. Diese Ansicht hat das Gericht bestätigt und somit den Mobilfunkprovider zur Unterlassung einer solchen Werbung verurteilt. Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist zu begrüßen. Selbstverständlich dürfen Provider den Verbrauchern keine Werbeversprechungen machen, die nicht eingehalten werden.
VZBV: Einschränkung der Internetnutzung durch Provider ist die Regel
Der VZBV berichtet in seiner Pressemitteilung zum Urteil zudem über das erstaunliche Ergebnis einer aktuellen Umfrage unter Mobilfunknutzern. Demnach würden alle vier Großnetzbetreiber Telekom, Telefónica, Vodafone und E-Plus die Nutzung von den üblichen Internetanwendungen in fast allen Tarifen bewusst einschränken. Der Verband kritisiert die Begrenzung der Internetnutzung und sieht darin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Netzneutralität.