Besteht Impressumspflicht bei Facebook App?

Internet, IT und Telekommunikation
19.07.2013505 Mal gelesen
Wer als Betreiber einer Facebook-Fanseite von der Revolutive Systems GmbH wegen nicht ordnungsgemäßen Facebook Impressum abgemahnt worden ist, muss mit einer unangenehmen Überraschung rechnen. Dieses Unternehmen verlangt neuerdings eine Vertragsstrafe dafür, dass das Impressum nicht in der mobilen Facebook App zu sehen ist. Die Frage ist, ob das rechtmäßig ist.

Geschäftsmäßige Facebook-Seiten: Impressum erforderlich

In letzter Zeit sind viele geschäftsmäßige Betreiber von Facebook-Seiten - wie etwa Online-Händler wegen eines nicht ordnungsgemäßen Impressums abgemahnt worden. Bei dem Abmahner handelte es sich um die Revolutive Systems GmbH bzw. der Binary Systems GmbH als Rechtsvorgänger. Dabei ist zu bedenken, dass Betreiber von Facebook-Seiten normalerweise abgemahnt werden dürfen, wenn ihr Impressum unzureichend ist. Denn es besteht auch bei Facebook gewöhnlich eine Impressumspflicht. Anders sieht die Situation aus, wenn aufgrund der Vielzahl von ausgesprochenen Abmahnungen durch einen Abmahner von einem Rechtsmissbrauch auszugehen ist. Ob dies hier der Fall ist, ist allerdings noch nicht abschließend entschieden und hängt von den jeweiligen Umständen ab.

Vertragsstrafe wegen fehlendem Impressum in Facebook App?

Für die abgemahnten Unternehmer die gegenüber der Revolutive Systems GmbH bzw. der Binary Systems GmbH eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben scheint die Sache allerdings noch nicht ausgestanden zu sein. Nach einer aktuellen Meldung sollen jetzt einige abgemahnte Unternehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro aufgefordert worden sein. Begründet wird dies damit, dass ihre mobile Facebook App über kein Impressum verfügen würde.

Fazit

Zu der Frage, ob eine Facebook-App ebenfalls über ein Impressum verfügen muss, ist uns noch keine einschlägige Gerichtsentscheidung bekannt. Von daher sollten Sie sich als Betroffener aufgrund der unklaren rechtlichen Situation beraten lassen. Auf jeden Fall sollten zumindest geschäftlich genutzte Facebook Seiten über ein ordnungsgemäßes Impressum verfügen. Hierzu müssen zumindest die in § 5 TMG geforderten Pflichtangaben gemacht werden. Ob weitere Angaben gemacht werden müssen, hängt von der gewählten Gesellschaftsform ab. Selbstverständlich sollten Sie auch auf eine datenschutzkonforme Einbindung des Facebook gefällt-mir-Buttons großen Wert legen.