OLG Hamm: Anforderungen an Garantieerklärung bei eBay

Internet, IT und Telekommunikation
19.06.2013318 Mal gelesen
Wer als Online-Händler bei eBay mit einer Garantieerklärung wirbt, sollte aufpassen. Das gilt besonders dann, wenn diese mit der „Sofort-Kaufen“ Funktion verbunden ist. Dies ergibt sich aus einer mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung des OLG Hamm.

Vorliegend vertrieb ein Online-Händler in seinem Onlineshop einen Bodenstaubsauger, den er bei eBay mit der Option "Sofort kaufen" zum Erwerb anbot. Diesem Angebot waren mehrere Bilder beigefügt, hierunter ein Bild der Zahl 5 sowie der Angabe "5 Jahre Garantie".

 

Im Folgenden wurde der Online-Händler für dieses eBay-Angebot von einem Konkurrenten abgemahnt. Dieser warf dem Betreiber des Onlineshops vor, dass seine Garantieerklärung nicht alle notwendigen Angaben enthalten würde. Der Konkurrent forderte ihn daher zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten auf. Der Online-Händler gab nur die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch für die Abmahnkosten aufzukommen.

 

Das Oberlandesgericht Hamm stellte mit Urteil vom 14.02.2013 (Az. 4 U 182/12) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz klar, dass es sich um unlautere Werbung i. S. d. § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 477 Abs. 1 S. 2 BGB handelt.

 

Verbindliche Garantieerklärung bei eBay

 

Der Verkäufer hat hier durch die Angabe "5 Jahre Garantie" bei eBay eine verbindliche Garantieerklärung im Sinne des § 477 BGB, § 443 BGB abgegeben. Dies ergibt sich daraus, dass der eBay-Verkäufer durch die Wahl der "Sofort-Kaufen" Option ein bindendes Verkaufsangebot abgegeben hat. Von daher kommt bereits dann ein Kaufvertrag zustande, wenn die Schaltfläche angeklickt und der Vorgang bestätigt wird. Käufer dürfen hier davon ausgehen, dass die fünfjährige Garantie fester Vertragsbestandteil wird.

 

Online-Händler muss Informationspflichten nachkommen

 

Die Abgabe einer verbindlichen Garantieerklärung hat zur Folge, dass der eBay-Verkäufer seinen Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher nach § 477 Abs. 1 BGB nachkommen muss. Hiernach muss die Garantieerklärung über den Inhalt der Garantie aufklären. Darüber hinaus hat sie alle Angaben zu enthalten, die der Käufer zur Geltendmachung der Garantie benötigt. Hierzu muss in der Garantieerklärung auf die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hingewiesen sowie Name und Anschrift des Garantiegebers aufgeführt werden. Schließlich hat der Verbraucher auch auf seine gesetzlichen Rechten hingewiesen zu werden, die durch die Garantieerklärung nicht eingeschränkt werden dürfen.

 

Da der eBay-Verkäufer nicht die erforderlichen Angaben gemacht hat, sondern sich der Inhalt seiner Garantieerklärung in dem Vorhalten eines einzelnen Fotos beschränkte, muss er einen Großteil der geltend gemachten Abmahnkosten zahlen.