KG Berlin: Bewertungsportal haftet nicht für rufschädigende Inhalte

Internet, IT und Telekommunikation
12.06.2013313 Mal gelesen
Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet nicht ohne Weiteres für die von einem Nutzer abgegebenen unwahren und zugleich rufschädigenden Inhalte. Dies hat jetzt das Kammergericht Berlin entschieden und ein Urteil der Vorinstanz bestätigt.

Vorliegend wurde der Betreiber eines Hotel-Bewertungsportals für eine negative Kundenbewertung mit rechtswidrigen Inhalten in Anspruch genommen. Der betreffende Nutzer hatte im Rahmen einer abgegebenen Bewertung wahrheitswidrig unter anderem behauptet, dass die Zimmer beziehungsweise Betten eines Hotels angeblich mit Wanzen befallen gewesen  und erst nach mehrmaligen Nachfragen geschlossen worden seien.

Zwar wurden diese Behauptungen eines Nutzers nach einer Abmahnung entfernt. Trotzdem wurde der Betreiber des Bewertungsportales verklagt. Er sollte sicherstellen, dass durch eine Vorabprüfung der Kommentare verhindert wird, dass rechtswidrige Äußerungen verbreitet werden. Nachdem das Landgericht Berlin die Klage mit Urteil vom 16.02.2012 (Az. 52 O 159/11) abgewiesen hatte, legte der Betreiber des Hotels hiergegen Berufung ein.

Für Bewertungsportal gilt Haftungsbeschränkung für Host-Provider

Das Kammergericht Berlin wies jedoch die Berufung des Hoteliers mit Urteil vom 16.04.2013 (Az. 5 U 63/12) zurück. Der Betreiber der Bewertungsplattform haftet normalerweise nicht für rechtwidrige Inhalte, weil sie ihr hier nicht zugerechnet werden können. Denn er darf sich laut KG Berlin auf die in § 10 Satz 1 TMG, § 7 Abs. 2 TMG geregelte Beschränkung der Haftung für Host-Provider berufen.

Keine vorsorgliche Prüfungspflicht für Bewertungportal

Diensteanbieter haften im Regelfall nicht für rechtswidrige Kommentare der Nutzer. Denn sie haben in der Regel keine vorsorgliche Prüfungspflicht. Etwas anderes gilt nur, wenn sie sich von diesen Kenntnis oder sich diese zu Eigen gemacht haben. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Hierfür reicht nämlich die Einrichtung einer Bewertungsmöglichkeit auf einer Bewertungsplattform nicht aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Betreiber des Bewertungsportals eine Filtersoftware etwa für Beleidigungen eingesetzt hat. Diese kann nämlich nicht erkennen, ob die verbreiteten Inhalte unwahr sind.

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