Offenes WLAN: Haftungsrisiko bleibt bestehen

Internet, IT und Telekommunikation
06.06.2013416 Mal gelesen
Viele Betreiber von Hotels und Cafés möchten gerne ihren Gästen offenes WLAN anbieten. Auch viele privater Anwender sichern ihr WLAN nicht richtig ab. Dabei gehen vor allem Privatleute ein hohes Haftungsrisiko ein. Die SPD-Fraktion wollte dies ändern. Ihr Bemühen ist jedoch vorerst gescheitert

Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH zur WLAN-Haftung vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) gehen auf jeden Fall private Anwender ein hohes Haftungsrisiko ein, wenn Dritte ihr offenes WLAN etwa für Urheberrechtsverletzungen missbrauchen. Sie können dann schnell eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten. Inwieweit professionelle Betreiber von Hotspots haften ist jedoch unklar, weil das Urteil auf sie keine Anwendung findet.

Aufgrund der damit verbundenen Unsicherheiten forderte die Fraktion der SPD mit Antrag von 23.10.2012 (BT-Drucksache 17/11145), dass die Haftungsbeschränkung für Access-Provider gem. § 8 TMG auch andere WLAN-Betreiber erstreckt werden.

Doch der Antrag der Fraktion wurde am 05.06.2013 vom Ausschuss für Wirtschaft und Technologie abgelehnt. In der aktuellen Meldung wird leider nicht angegeben, aus welchen Gründen sich der Ausschuss so entschieden hat.

Aus diesem Grunde sollten vor allem private Anwender auf der Hut sein und einen WLAN-Router niemals ohne aktuelle Verschlüsselung betreiben. Es müssen "marktübliche" Sicherungsmaßnahmen verwendet werden. Auf jeden Fall sollte das Standardpasswort geändert werden. Betreiber von öffentlichen Hotspots sollten sich aufgrund der Rechtslage besser beraten lassen.