Berechtigungsanfrage der TÜV SÜD Product Service GmbH wegen der Nutzung von Marken und Prüfzeichen (GS-Zeichen) des TÜV SÜD vom 22.04.2013

Berechtigungsanfrage der TÜV SÜD Product Service GmbH wegen der Nutzung von Marken und Prüfzeichen (GS-Zeichen) des TÜV SÜD vom 22.04.2013
06.05.2013414 Mal gelesen
Uns wurde eine Berechtigungsanfrage der Product Service GmbH wegen der Nutzung der eingetragenen Gemeinschaftsmarke „TÜV SÜD“ sowie der Berechtigung der Verwendung eines GS-Zeichens durch einen unserer Mandanten vorgelegt. Bei unserem Mandanten handelt es sich um einen Onlinehändler.

Es wird in diesem Schreiben auf die bestehenden Markenrechte des TÜV Süd an der Gemeinschaftsmarke TÜV Süd hingewiesen. So wird bei unserer Mandantschaft angefragt, inwieweit diese sich berechtigt fühlt, das geschützte Zeichen zu nutzen.

Darüber hinaus wird auch die Verwendung in Verbindung mit dem GS-Zeichen gerügt und darauf hingewiesen, dass eine Zertifizierung für unseren Mandanten nicht vorliege.

Vielen Onlinehändlern ist in diesem Zusammenhang nicht bekannt, dass Prüfzeichen, wie beispielsweise das bekannte GS-Zeichen, welches für geprüfte Sicherheit steht, nicht verwendet werden darf, wenn nicht ausdrücklich eine Zertifizierung für das Produkt durchgeführt wurde. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Produktsicherheitsgesetz.

Neben den Eingriff in fremde Rechte, kann die Verwendung unter anderem auch einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Im Falle des Erhaltes einer Berechtigungsanfrage ist es daher von enormer Wichtigkeit, richtig zu reagieren, um eine spätere Abmahnung zu verhindern.

Eine Vorstufe zu einer solchen Abmahnung stellt die sogenannte Berechtigungsanfrage dar. Im Rahmen einer Berechtigungsanfrage werden noch keine konkreten Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Sie dient lediglich der Vorbereitung einer Abmahnung.

Regelmäßig wird der beauftragende Anwalt sich für eine Berichtigungsanfrage anstatt für eine Abmahnung entscheiden, wenn aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes noch nicht sicher ist, ob ein möglicher Unterlassungsanspruch nach wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen oder urheberrechtlichen Gesichtspunkten gegeben ist. So kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn der Abmahner für seine Vermutung eines rechtswidrigen Verhaltens noch Informationen durch den Adressaten selbst für eine spätere Abmahnung benötigt.

Es ist daher unbedingt wichtig, richtig auf eine solche Berechtigungsanfrage zu reagieren, um weitere Kosten zu verhindern. Die Kosten für den Ausspruch einer Berechtigungsanfrage können vom Adressaten nämlich nicht verlangt werden.

Weitere Informationen zu dem Rechtsinstitut der Berechtigungsanfrage erhalten Sie auch hier.

Sollten auch Sie eine Berechtigungsanfrage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung.

Wir sind Ihnen selbstverständlich auch dabei behilflich, Ihren Onlineauftritt gegen zukünftige mögliche Abmahnungen abmahnsicher zu gestalten.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Allgemeine Hinweise zum Umgang mit Abmahnungen oder zum Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten Sie auch in unserem neuen Videoblog.

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!