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GS-Zeichen

 Normen 

§§ 20 - 24 ProdSG

BT-Drs. 19/28406 (zu den am 16.07.2021 in Kraft getretenen Änderungen)

 Information 

1. Allgemein

Das GS-Zeichen ist ein freiwilliges Prüfzeichen, mit dem für Produkte, die unter das ProdSG fallen, durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle ("GS-Stelle") bestätigt wird, dass das Produkt die Vorschriften zu Sicherheit und Gesundheit erfüllt.

Rechtsgrundlagen sind die §§ 20 - 24 ProdSG.

Produkte, bei denen mit dem Prüfzeichen "GS" eine "falsche" Sicherheit suggeriert werden kann, werden in der Regel kein GS-Zeichen erhalten, wie zum Beispiel Fahrradschlösser. Auch Schusswaffen werden als nicht geeignet für das GS-Zeichen eingestuft. Weiterhin werden nach der Gesetzesüberprüfung (BT-Drs. 19/28406) auch ethische Gesichtspunkte mitberücksichtigt. So werden zum Beispiel auch für Kriegsspielzeug keine GS-Zeichen vergeben. Ebenso sind Produkte mit einem einfachen Produktaufbau und geringem Gefahren- bzw. Gefährdungspotenzial für den Verbraucher von der GS-Zeichen-Zuerkennung ausgeschlossen. Das betrifft sogenannte Trivialprodukte wie etwa Wäscheklammern.

Das GS-Zeichen ist neben dem CE-Kennzeichen das zweite gesetzlich geregelte Prüfzeichen für Produktsicherheit in Europa. Ein verwendungsfertiges Produkt, das mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, darf nicht zusätz lich mit dem GS-Zeichen versehen werden, wenn die Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichnens nach Absatz 3 mindestens gleichwertig sind.

Die Anerkennung des Zeichens kann dabei von dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigen beantragt werden.

2. Voraussetzungen der Anerkennung

§ 20 Abs. 3 ProdSG bestimmt die Voraussetzungen zur Anerkennung eines GS-Zeichens.

Danach müssen u.a. nicht nur die allgemeinen Produktanforderungen des § 3 ProdSG berücksichtigt werden, sondern auch die zusätzlichen Anforderungen an Verbraucherprodukte nach § 6 ProdSG. Diese sind überwiegend formaler Natur, tragen aber gleichwohl direkt oder indirekt zur Sicherheit des Produkts bzw. zu dessen Verwendung bei (z.B. Sicherheitsinformationen, Angaben zur Identifikation des Produkts).

Bei der Zuerkennung des GS-Zeichens müssen auch die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen angewendet werden. Mit dem Instrument der ermittelten Spezifikation wurde nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6276) eine Möglichkeit geschaffen, im Sinne des Vorsorgeprinzips schnell auf neue Erkenntnisse im Bereich der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes von Produkten zu reagieren. Die Notwendigkeit, ein solches Instrument verfügbar zu haben, hat sich zuletzt mit dem Auftauchen PAK-belasteter Produkte am Markt gezeigt. Mit dem Instrument der ermittelten Spezifikation kann in solchen Fällen schnell die Zuerkennung des GS-Zeichens verboten oder an Bedingungen geknüpft werden, lange bevor der europäische Gesetzgeber oder die Normung entsprechende Verbote oder Beschränkungen ausspricht.

3. GS-Stellen

Gemäß § 21 ProdSG kann eine Konformitätsbewertungsstelle bei der zur Anerkennung von GS-Stellen berechtigten Behörde beantragen, als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich tätig werden zu dürfen.

Die Befugnis zur Erteilung der Anerkennung wurde dabei auf die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (http://www.zls-muenchen.de) übertragen. Die ZLS ist zuständig für die Anerkennung von Stellen, die im Vollzug des europäischen Gemeinschaftsrechts als Notified Bodies sowie des nationalen Rechts als GS-Stellen oder zugelassene Überwachungsstellen bzw. Prüfstellen von Unternehmen die Sicherheit von Geräten, Maschinen und Anlagen überprüfen und zertifizieren.

Die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als GS-Stelle sind gemäß § 21 Abs. 2 ProdSG in den §§ 13 und 23 ProdSG geregelt. So muss die Konformitätsbewertungsstelle z.B. Rechtspersönlichkeit besitzen.

Neben den Mitgliedsländern der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums können auch Konformitätsbewertungsstellen der Schweiz als GS-Stelle tätig werden.

4. Pflichten des Herstellers

Die Pflichten des Herstellers und des Einführers (Einfuhr des Produkts aus einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums), denen das GS-Zeichen anerkannt wurde, sind in § 24 ProdSG geregelt. Dazu gehört u.a. die Prüfung, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.

 Siehe auch 

Arzneimittelhaftung

Kindersicherung Feuerzeuge

Produkthaftung

Produktsicherheit

Produktsicherheit - strafrechtliche Verantwortung

Produktsicherheitsgesetz

Produktsicherheitsgesetz - Marktüberwachung

Produzentenhaftung

Technische Arbeitsmittel

Verkehrssicherungspflicht