Rechtsanwalt Rasch verliert Klage vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona!

Internet, IT und Telekommunikation
30.07.20093520 Mal gelesen

Damit hatte die Kanzlei Rasch aus Hamburg wohl nicht gerechnet. Aufgrund eines Zahlendrehers in der von dem Provider übermittelten IP-Adresse wurde eine zu Unrecht beschuldigte Person abgemahnt. Daraufhin erhob die Person Klage auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten und obsiegte.

Das Gericht stellte dabei fest, dass eine auf einem Standardschreiben basierende Abmahnung, die an die falsche Person adressiert wird, eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstelle. Dies ist beachtlich, da hieraus Schadensersatzansprüche abgeleitet werden können. Das Gericht urteilte zudem, dass die Weitergabe der hinter der IP-Adresse stehenden Personendaten an den Rechtsanwalt Rasch rechtswidrig gewesen sei. Das Gericht in Hamburg argumentierte, dass die Strafprozessordnung eine solchen Datentransfer nicht zulasse.

Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 11.12.2007, Az.: 316 C 127

Dieses Urteil stärkt die Rechte der Abgemahnten weiter. Auch die Personen, die eine sog. berechtigte Abmahnung erhalten haben, werden durch dieses Entscheidung profitieren. Betroffene einer Abmahnung sollten daher in jedem Fall prüfen, ob die in der Abmahnung genannte IP-Adresse tatsächlich mit der eigenen IP-Adresse übereinstimmt. Zudem ist unbedingt zu prüfen, ob der Provider die Daten aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses herausgegeben hat oder lediglich auf Anfrage einer Staatsanwaltschaft. In dem Fall wäre die Herausgabe unzulässig. Einer Schadensersatzklage gegen den Provider stünde dann nichts mehr im Wege. Daneben könnte eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der jeweiligen Staatsanwaltschaft eingereicht werden.

Selbst im Falle eines gerichtlichen Beschlusses darf jedoch die Verhältnismäßigkeit der sog. Strafverfolgung angezweifelt werden, da es sich meines Erachtens bei den Filesharing - Fällen um Bagatellverstöße handelt. Dies sehen mittlerweile im zunehmenden Maße auch die Gerichte ebenso.

Kurios: Rechtsanwalt Rasch bestritt die Höhe des Streitwertes, den er selbst in der Abmahnung auf 60.000 € beziffert hatte. Es ginge ja schließlich nur um die Anwaltskosten, so sein Argument. Dies sah das Gericht allerdings anders. Gut so!

RA K.Gulden, LL.M.(Medienrecht)

Links:

www.die-abmahnung.info

www.ggr-rechtsanwaelte.de

www.ggr-law.com