OLG Hamm: Widerrufsbelehrung auch bei Onlinekursen erforderlich

OLG Hamm: Widerrufsbelehrung auch bei Onlinekursen erforderlich
13.04.2013259 Mal gelesen
Nach Auffassung des OLG Hamm sind Verbraucher bei Onlinekursen mit bestimmter Laufzeit ohne Bestimmung eines fixen Leistungszeitpunkts oder -zeitraums über ihr Widerrufsrecht zu belehren (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.02.2013; Az. I-4 U 135/12).

Der Anbieter von Online-Kursen zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung von Sportbootführerscheinen wurde von einem Verbraucherschutzverband wegen fehlender Widerrufsbelehrung abgemahnt. Das Onlineangebot war so ausgestaltet, dass der Nutzer innerhalb der gebuchten Laufzeit ab Buchung auf Lernunterlagenl (z.B. Texte, Videos etc.) zugreifen konnte. Eine Kontrolle oder sonstige Kursbegleitung erfolgte nicht. Nachdem sich der Anbieter zur Abgabe einer Unterlassungserklärung unter Hinweis auf die Ausnahmeregelungen in §§ 312b Abs. 3 Nr. 1 und 6 weigerte, wurde er vom LG Duisburg zur Unterlassung und Kostenerstattung verurteilt. Eine hiergegen eingelegte Berufung wies das OLG Hamm zurück.

Die Ausnahmeregelung des § 312b Abs. 3 Nr. 1 BGB sei vorliegend nicht einschlägig, da die Vorschrift eine Überwachung des Lernerfolgs voraussetze. Auch der Ausnahmetatbestand des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB greife nicht ein, da die Leistungszeit nicht konkretisiert oder eingegrenzt worden sei. Für den Anbieter sei es offen, wann und wie oft der einzelne Nutzer von seinem Nutzungsrecht innerhalb der vereinbarten Laufzeit Gebrauch mache und sich das Unterrichtsmaterial ansehe. Dass der Kunde die Dienstleistung bereits ganz oder teilweise in Anspruch genommen haben kann, bevor er rechtzeitig seine Vertragserklärung widerruft, stelle keinen unverhältnismäßigen Nachteil für den Anbieter dar. Hinzu komme noch, dass der Nutzer in der Praxis keine Möglichkeit habe, vor Abschluss des Vertrags die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Eine Widerrufsmöglichkeit könne gerade bei dem Angebot eines Onlinekurses, bei dem das Kursmaterial erst nach Vertragsschluss abrufbar ist, von besonderer Bedeutung sein.

Anbieter von Onlinekursen (sog. eLearning), die keinen fixen Leistungszeitpunkt oder -zeitraum und auch keine Lernkontrolle vorsehen, sollten daher Verbrauchern stets ein Widerrufsrecht einräumen und eine entsprechende Belehrung abgeben. Andernfalls ist der Anbieter einem erheblichen Abmahnrisiko ausgesetzt.

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