Liegt eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vor, ist die Einstellung grundsätzlich zulässig (vgl. § 22 KunstUrhG). Problematisch sind die Fälle, in denen es an einer Einwilligung des Betroffenen fehlt.
Bereits das Photographieren ist unzulässig, wenn die Personen in einer intimen Situation angetroffen werden (z.B. unter der Dusche). Die Veröffentlichung von Photos ohne Einwilligung des Betroffenen ist im Übrigen nur in Ausnahmefällen zulässig. Bekannte Ausnahme ist die Veröffentlichung von Photos von Versammlungen oder Veranstaltungen, an denen der Betroffene teilgenommen hat (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG). Gleiches gilt für Photos von Personen der Zeitgeschichte (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG), z.B. Politikern und Schauspielern.
Zu beachten ist, dass die Ausnahmen nicht uneingeschränkt gelten. Gemäß § 23 Abs. 2 KunstUrhG können Veröffentlichungen bei erheblichen Eingriffen u.U. unzulässig sein. Die Zulässigkeit bleibt demnach stets eine Einzelfallentscheidung.
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