VGH München: Irreführende Werbung für minderwertiges Fleisch ist unzulässig

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15.03.2013314 Mal gelesen
Eine Metzgerei darf Fleisch mit minderwertigen Zutaten nicht als Delikatesse bezeichnen oder seine Spitzenqualität anpreisen. Eine solche Werbung ist wegen Irreführung des Verbrauchers unzulässig. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes.

Vorliegend hatten eine bayerische Großmetzgerei sowie ein Fleischproduzent dafür geworben, dass ihre Fleisch- und Wurstwaren eine Delikatesse seien und eine Spitzenqualität aufweisen würden. Dabei wurden die Kunden nicht darauf hingewiesen, dass sie die unter Verwendung von Bruchware, umgearbeiteter Wurst oder wiederverarbeitetem Brät als Zutaten hergestellt worden waren. Aus diesem Grunde ging die Lebensmittelaufsicht gegen die Betriebe vor und untersagte ihnen, dass sie ihre Fleisch- und Wurstprodukte mit derartigen Hinweisen in den Verkehr bringen.

 

Hierzu entschied jetzt der bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 12.03.2013 (Az. 9 B 09.2135 und 9 B 09.2162), dass die betreffenden Waren nicht unter der Bezeichnung als "Delikatess-oder Spitzenqualität" in den Verkehr gebracht werden dürfen. Hierdurch werden die Verbraucher nämlich in die Irre geführt. Dies hat das Gericht in einer aktuellen Pressemitteilung bekanntgegeben. Eine ausführliche Begründung steht derzeit noch aus.

 

Diese Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat gegen seine Entscheidungen die Revision zugelassen. Von daher wird sich vermutlich abschließend das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Frage beschäftigen.

 

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