OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit „geschönten“ Kundenbewertungen

Internet, IT und Telekommunikation
05.03.2013307 Mal gelesen
Dürfen Unternehmen im Rahmen ihrer Werbung auf ein Kundenbewertungsportal verlinken, das positive Bewertungen – etwa über ihren Onlineshop – bevorzugt veröffentlicht? Unternehmen sollten hier aufgrund einer neuen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vorsichtig sein.

Viele Unternehmen sowie Online-Händler wollen sich gerne positive Kundenbewertungen auf Bewertungsportalen im Rahmen ihres Marketings zunutze machen. So war es auch im vorliegenden Fall, in dem eine Dentalhandelsgesellschaft auf ihrer Webseite auf ein solches Portal verlinkt hatte. Dieser Link wurde als "Kundenauszeichnung" bezeichnet. Dieses Bewertungsportal hatte es allerdings in sich: Es veröffentlichte lediglich Bewertungen mit vier oder fünf Punkten sofort. Schlechtere oder neutrale Bewertungen wurden hingegen erst nach einem Zeitraum von fünf Tagen veröffentlicht - und das nur, wenn die bewertete Firma auf ein Schlichtungsverfahren verzichtet. Dies ergab sich aus den Konditionen des Bewertungsportals.

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf untersagte der Dentalhandelsgesellschaft diese Art von Werbung mit Urteil vom 19.02.2013 (Az. I-20 U 55/12). Nach Ansicht des Gerichtes wird der Verbraucher dadurch in die Irre geführt-worin hier ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG liegt. Der Verbraucher geht nämlich davon aus, dass er in dem Portal eine neutrale Sammlung von positiven wie negativen Kundenbewertungen vorfindet. Dass ist jedoch aufgrund der verzögerten Veröffentlichung von neutralen und negativen Bewertungen nicht der Fall. Hinzu kommt, dass unzufriedene Kunden bereits schon durch die Existenz eines Schlichtungsverfahrens von der Abgabe einer negativen Bewertung abgehalten werden könnten.

 

Auch wenn dieses Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf noch nicht rechtskräftig ist, sollten Unternehmen/Händler derzeit auf der Hut sein. Sie sollten darauf Wert legen, dass Bewertungsportale alle Kundenbewertungen über ihren Onlineshop unverzüglich veröffentlichen und sich diesbezüglich aufmerksam das "Kleingedruckte" durchlesen.

 

Dies gilt selbstverständlich nicht nur für den Bereich des Heilmittelwerberechtes, sondern auch für das gewöhnliche Wettbewerbsrecht. Ansonsten müssen Unternehmen mit einer Abmahnung wegen Irreführung des Verbrauchers nach § 5 UWG rechnen. Sie müssen bei einer Verlinkung damit rechnen, dass die Verschönung der Kundenmeinungen durch den Dienstleister Ihnen zugerechnet wird. Wir sind gespannt, ob sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage abschließend beschäftigt.

 

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