AG Kehl: Fortführung von DSL-Anschluss nach Umzug

Internet, IT und Telekommunikation
26.02.2013652 Mal gelesen
Wenn ein Kunde umzieht, muss der Anbieter des Internetanschlusses ihm dort normalerweise seine Leistungen zu den gleichen Konditionen anbieten. Er darf sich nicht einfach darauf berufen, dass er diesen Tarif nicht mehr anbietet. Dies hat das Amtsgericht Kehl entschieden.

Vorliegend hatte ein Kunde in Vertrag über einen analogen Festnetztelefonanschluss mit Internetzugang über DSL im Tarif "Call und Surf Comfort 2" abgeschlossen. Nach seinem Umzug an einen anderen Wohnort verlangte er vom Provider die Fortsetzung des Vertrages an seiner neuen Anschrift. Dieser weigerte sich und berief sich darauf, dass der Tarif "Call und Surf Comfort 2" zwischenzeitlich nicht mehr von ihm angeboten wird. Dabei räumte er ein, dass die dies technisch kein Problem sei. Der Provider bot stattdessen dem Kunden an, dass er einen neuen Anschlussvertrag in einem anderen Tarif abschließen kann.

 

Hiermit war der Kunde allerdings nicht einverstanden. Er stellte schließlich die Zahlungen ein und wechselte zu einem anderen Provider. Der frühere Anbieter kündigte ihm wegen angeblichen Verzuges und verklagte ihn auf Zahlung hinsichtlich des Entgeltes für die restliche Vertragslaufzeit, die Sperrung des Anschlusses sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

 

Das Amtsgericht Kehl wies die Klage des Internetanbieters mit Urteil vom 04.02.2013 (Az. 5 C 441/12) ab. Der Kunde durfte hier die Zahlung verweigern, weil der Provider ihm die vertraglich vereinbarte Leistung auch nach dem Umzug zu den gleichen Bedingungen anbieten muss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies am neuen Wohnort aus technischen Gründen nicht möglich ist. Dies folgt aus der seit dem 10.05.2012 geltenden Bestimmung des § 46 Abs. 8 Satz 1 und 2 TKG. Dies gilt auch für Sachverhalte, die sich vor Inkrafttreten dieser Vorschrift zugetragen haben.

 

Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Amtsgericht Kehl hat gegen seine Entscheidung die Berufung zugelassen.

   

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