Negative ungerechtfertigte und/oder beleidigende eBay Bewertung: Welche Ansprüche stehen mir als Verkäufer zu und wie kann ich mich dagegen wehren?

Internet, IT und Telekommunikation
18.02.2013391 Mal gelesen
Das Problem von negativen Bewertungen aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer ist ein Problem bei eBay, welches in der anwaltlichen Praxis häufig vorkommt und im „eBay-Alltag“ an der Tagesordnung stehen dürfte.

Neben einem emotionalen Ärgernis, welches durch eine negative Bewertung beim Verkäufer entsteht, können die wirtschaftlichen Folgen einer negativen Bewertung gerade bei gewerblichen Händlern sich als enorm nachteilig darstellen.

Vielfach suchen potentielle Kunden ihren Händler nach der Anzahl der positiven Bewertungen aus. Besonders in den Fokus geraten hierbei die negativen Bewertungen. Dies gilt umso mehr, wenn die negative Bewertung noch sprachlich kommentiert wird und hierbei neben unwahren Aussagen auch noch beleidigende Äußerungen fallen.

Die Rücknahme einer solchen Bewertung kann im Regelfall nur mit Zustimmung des Bewertenden erfolgen, welche im Streitfall nur schwer einzuholen sein wird.

Rechtlich ist daher zu fragen, wie sich der Händler gegen ungerechtfertigte Bewertungen wehren kann. Hierzu soll zunächst dargestellt werden, was eine ungerechtfertigte Bewertung überhaupt ist. Einen ersten Anhaltspunkt hierzu geben die eBay Bedingungen, in denen es heißt:

"eBay-Mitglieder sind für ihre abgegebenen Bewertungen selbst verantwortlich. Sie dürfen daher nur faire und sachliche Kommentare abgeben, die sich ausschließlich auf den Ablauf der jeweiligen Transaktion beziehen."

  1. Tatsachenbehauptung  oder Meinungsäußerung

Es muss zunächst unterschieden werden, ob es sich bei dem abgegebenen Wortkommentar um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt.

a)      Tatsachenbehauptung

Eine Tatsachenbehauptung liegt immer dann vor, wenn die angegebene Tatsache dem Beweis zugänglich ist, d. h. vereinfacht ausgedrückt, ob das, was behauptet wird, stimmt oder nicht stimmt und ob dieser Umstand bewiesen werden könnte.

Beispiele:

 "Ware defekt", "Falschlieferung - nicht erhalten, was bestellt wurde", Verkäufer liefert nicht"

Wird eine Bewertung in dieser Form abgegeben und entspricht nicht der Wahrheit, ist die Bewertung als rechtswidrig anzusehen mit der Folge, dass der Verkäufer einen Anspruch auf Entfernung hat.

b)      Meinungsäußerung

Anders sieht dies bei Meinungsäußerungen aus. Eine Meinungsäußerung ist grundsätzlich zulässig, solange die Schwelle zur sog. Schmähkritik nicht überschritten wird. Liegt ein Fall von Schmähkritik oder eine ehrenrührige Beleidigung vor, so hat der Verkäufer ebenfalls einen Anspruch auf Entfernung. So stellt beispielsweise die Bewertung als "übelster Betrüger", sowie die Verwendung von Schimpfworten, die regelmäßig keinen Bezug zur Transaktion haben einen ungerechtfertigten Eingriff dar. Wie immer kommt es auf den Einzelfall an, so dass jeder Fall einer Einzelfallbetrachtung bedarf.

  1. Welche  Ansprüche stehen dem Verkäufer zu?

Dem Verkäufer stehen im Falle einer Verletzung Ansprüche auf Unterlassung und Zustimmung auf Rücknahme der Bewertung zu.

Ferner kann der Verkäufer im Falle einer rechtswidrigen eBay-Bewertung vom Käufer auch die eigenen Anwaltskosten ersetzt verlangen.

Ungerechtfertigte Bewertungen stellen regelmäßig einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar oder können je nach Ausgestaltung auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründen.

  1. Verfahrensweise  unserer Kanzlei

Im Falle einer Verletzung fordern wir den Käufer zunächst außergerichtlich auf, die Art der Bewertung in Zukunft zu unterlassen und seine Zustimmung zur Rücknahme der Bewertung zu erteilen. Dieses Versprechen muss er sodann durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung versichern.

Sollte sich der Käufer weigern, wird konsequent das gerichtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet.

Sollten Sie als Händler oder auch als Privatmann Probleme mit ungerechtfertigten Bewertungen haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Das Erstgespräch ist kostenlos. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 02307/17062 oder senden Sie uns eine E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.kanzlei-heidicker.de

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