Zeugnisverweigerungsrecht eines Mitarbeiters bei Bewertungsportalen

Internet, IT und Telekommunikation
16.02.2013272 Mal gelesen
Einem Mitarbeiter eines Bewertungsportals, der die Funktion ausübt, Bewertungsbeiträge stichprobenartig zu überprüfen, steht kein Zeugnisverweigerungsrecht zu.

Das LG Duisburg hat mit Beschluss vom 6.11.2012 - 32 Qs-245 UJS 89/11-49/12 entschieden, dass einem Mitarbeiter eines Internetportals, welches Bewertungsbeiträge veröffentlicht, kein Zeugnisverweigerungsrecht im Rahmen eines wegen übler Nachrede geführten Ermittlungsverfahrens zusteht. Die Funktion des Mitarbeiters bestand darin, Bewertungsbeiträge stichprobenartig und anlassbezogen auf die Einhaltung der vom Internetdienst aufgestellten Bewertungsregeln zu prüfen.

Insbesondere ergebe sich ein solches Zeugnisverweigerungsrecht nicht aus § 53 Abs. 1 S. 2 StPO, wonach Personen dann zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben. Der Mitarbeiter leiste keinen Beitrag zum redaktionellen Teil des Informationsdienstes. Vielmehr werde die jeweilige Bewertung unmittelbar vom Nutzer eingestellt und ohne weitere Bearbeitung veröffentlicht. Die vom Mitarbeiter durchgeführten Kontrollen erfolge erst nachrangig, also nach Veröffentlichung.