Vorliegend hatte ein Kunde die Webseite eines Automobilkonzerns aufgesucht und sich mit dem Bezug eines Newsletters mit Werbung per E-Mail einverstanden erklärt.
Nach etwa 5 Jahren hatte er jedoch kein Interesse mehr. Um den Bezug zu stoppen, klickte er auf den am Ende des Newsletter vorhandenen Links zur Abbestellung. Doch dies blieb ohne Wirkung: Er erhielt erneut einen Newsletter zugeschickt.
Jetzt reichte es dem Kunden: Er meldete sich erneut ab. Des Weiteren wies er das Unternehmen ausdrücklich darauf hin, dass keine weitere Kontaktaufnahme wünscht. Des Weiteren forderte er die Firma zur Löschung seiner E-Mail-Adressen auf. Trotzdem erhielt der den Newsletter einen Monat später bei E-Mail.
Aus diesem Grunde wurde der Automobilkonzern von der Wettbewerbszentrale abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dieser gab die Unterlassungserklärung jedoch nur gegenüber dem Empfänger des Newsletters ab. Daraufhin wurde der Automobilkonzern auf Unterlassung verklagt.
Weitere Newsletter nach Widerruf sind unzulässiger Spam
Das Landgericht Bielefeld untersagte dem Automobilkonzern mit Urteil vom 18.10.2012 (Az. 22 O 66/12) die Versendung von derartiger Werbung per E-Mail, soweit keine ausdrückliche Einwilligung des jeweiligen Empfängers vorliegt oder er diese inzwischen widersprochen hat. Hierin liegt eine belästigende Werbung, die unlauter und somit wettbewerbswidrig ist.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung darf nicht zu eng gefasst sein
Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass die gegenüber dem Empfänger des Newsletters abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ausreicht, um die Widerholungsgefahr zu beseitigen. Denn hier braucht der Automobilhersteller nichts zu befürchten, wenn er einen anderen Empfänger unzulässige Werbemails in Form von Newslettern verschickt.
Das Urteil des Landgerichtes Bielefeld ist inzwischen rechtskräftig.
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