Zur Reichweite des Persönlichkeitsrechts im Rahmen einer Verdachtsberichtserstattung

Internet, IT und Telekommunikation
31.01.2013244 Mal gelesen
Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 11.12.2012 - VI ZR 2012 über die Veröffentlichung eines Beitrages einer Zeitung über einen ehemaligen inoffiziellen Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR zu entscheiden.

In der Zeitung wurden insgesamt fünf Artikel veröffentlicht, in denen der Verdacht berichtet wurde, dass der Kläger seit 1970 als inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit als "Spitzel" zusammengearbeitet habe. Durch diese Berichterstattung sieht sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Dieser Bericht stelle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, so der BGH. Allerdings sei dieser mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Da es sich vorliegend um eine Tatsachenbehauptung handele, hänge die Abwägung letztlich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssten in der Regel hingenommen werden. Außerhalb des Schutzbereiches auf Meinungs- und Medienfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 lägen allerdings nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sowie solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststehe.

In seiner Entscheidung setzte sich der BGH sodann u.a. mit den Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichtserstattung auseinander. Danach dürfe eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt nicht geklärt ist und eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf. Dabei muss der auf Unterlassung in Anspruch genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältig über den Wahrheitsgehalt recherchiert haben. Erforderlich sei in diesem Falle ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Informationen sprechen und ihr damit erst Öffentlichkeitswert verleihen. Auch dürfe die insoweit erfolgte Darstellung nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt.

Vorliegend spreche insoweit für eine ausreichend sorgfältige Recherchetätigkeit der Beklagten insbesondere, dass sie sich bei ihren Ausführungen auf eine Stellungnahme des Pressesprechers des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR stützt. In Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf. Die Stellungnahme des Pressesprechers müsse daher grundsätzlich als privilegierte Stelle gewertet werden.