OLG Hamm: Irreführende Werbung im Onlineshop mit „Produkt des Jahres“

Internet, IT und Telekommunikation
30.01.2013347 Mal gelesen
Wenn ein Online-Händler in seiner Werbung für einen bestimmten Artikel lediglich darauf verweist, dass es sich um das „Produkt des Jahres“ handelt, muss er mit einer Abmahnung wegen Irreführung des Verbrauchers rechnen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm. Betreiber von Onlineshops sollten daher aufpassen. Dies vor allem, wenn sie mit einem von einer privaten Organisation verliehenen Titel werben.

Vorliegend ging es um einen Online-Händler, der in seinem Onlineshop für Elektrogeräte unter anderem einen bestimmten Staubsauger anbot. In der Werbung verwies das Unternehmen darauf, dass dieses Modell (E3 DC 26 wool wool) zum "Produkt des Jahres 2010" gewählt worden sei. Mehr erfuhr man allerdings nicht.

 

Unter anderem aus diesem Grunde erhielt der Betreiber des Onlineshops eine Anmahnung, die von einem Konkurrenten stammte. Dieser warf ihm diesbezüglich vor, dass er durch diese kargen Angaben die Verbraucher täuschen würde. Aus diesem Grunde verlangte er, dass der Online-Händler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und ihm die Abmahnkosten in Höhe von über 1.000 Euro ersetzt. Weil der Abgemahnte nur die strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf diesen vorgeworfenen Verstoß abgab, verklagte der Konkurrent ihn auf Entrichtung der Abmahnkosten.

 

Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 30.08.2012 (Az. I-4U 59/12), dass der Shopbetreiber die Abmahnkosten ersetzen muss. Das Gericht ist ebenfalls der Auffassung, dass in der streitgegenständlichen Werbung mit dem "Produkt des Jahres 2010" eine wettbewerbswidrige Irreführung liegt. Diese ergibt sich daraus, dass ihm wichtige Informationen vorenthalten werden. Diese braucht er jedoch, damit er eine überlegen kann, ob er den Staubsauger kaufen möchte oder nicht. Er muss zunächst einmal etwa grundlegende Informationen über den Veranstalter dieser Wahl erfahren. Darüber hinaus muss er auch über Art und Auswahl der ausgewählten Produkte in Kenntnis gesetzt werden. Insbesondere fehlt der Hinweis, dass die Auszeichnung von einer privaten Organisation verliehen worden ist. Denn hier ist nicht die Unabhängigkeit wie bei unabhängigen Institut gewährleistet (etwa Stiftung Warentest).

 

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