Unzulässigkeit von Telefonwerbeanrufen - Zur Darlegungs- und Beweislast

Internet, IT und Telekommunikation
25.01.2013265 Mal gelesen
Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 4.12.2012 - 6 U 133/11 einen Telekommunikationsdienstleister wegen unzulässiger Telefonwerbung zur Unterlassung verurteilt, da dieser nicht nachweisen könne, dass die Angerufene hierzu ihre Einwilligung gegeben habe.

Das beklagte Telekommunikationsunternehmen beruft sich darauf, dass die Angerufene ihre Einwilligung im Rahmen der Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben hätte. Darlegungs- und beweispflichtig für das tatsächliche Vorliegen einer Einwilligung zum Erhalt der Telefonanrufe sei das beklagte Unternehmen. Dieses müsse nachweisen, dass die Angerufene die Einwilligung hierzu persönlich erklärt hat.

Dieser Beweis sei auch dann noch nicht geführt, wenn die Vernehmung der Angerufenen ergibt, dass diese sich an eine konkrete Teilnahme an dem entsprechenden Gewinnspiel nicht erinnern könne, sie dies aber durchaus für wahrscheinlich halte.

Zu diesen Ausführungen hätte das beklagte Telekommunikationsunternehmen weitere Indizien vorlegen müssen, um das Gericht davon zu überzeugen, dass die Angerufene tatsächlich an dem Gewinnspiel teilgenommen habe. Hierfür seien weder die Vorlage einer unausgefüllten Anmeldemaske zum Gewinnspiel, noch ein Auszug eines Online-Formulars, welches mit "Online-Registrierung von Privatpersonen" bezeichnet ist und persönliche Daten der Angerufenen enthalte, geeignet. Auch hierdurch könne nicht sicher vorhergesagt werden, dass das beklagte Unternehmen im Rahmen des Gewinnspiels an die persönlichen Daten der Angerufenen durch diese persönlich gekommen ist.