Kein Rechtsschutz gegen Dritten als Reseller im Rahmen eines Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG gegen den Netzbetreiber

Internet, IT und Telekommunikation
13.01.2013285 Mal gelesen
Das OLG Köln hat in seinem Beschluss v. 27.11.2012 - 6 W 181/12 entschieden, dass sich Einwände gegen ein Auskunftsverfahren im Rahmen von § 101 Abs. 9 UrhG nur gegen die in diesem Verfahren Beteiligte richten kann.

Der Beschwerdeführer richtete sich mit seiner Beschwerde gegen eine Auskunftserteilung seiner Person durch einen Reseller, die dieser deswegen abgegeben hat, nachdem der eigentliche Netzbetreiber aufgrund eines Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG mitgeteilt hat, dass die erfasste IP Adresse in dem fraglichen Zeitraum einem Kunden dieses Resellers zugeordnet gewesen war.

Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den Netzbetreiber könne der Beschwerdeführer wegen einer durch den Reseller etwaigen rechtswidrigen Auskunftserteilung nicht gehört werden. Dieses Verfahren beziehe sich vielmehr ausschließlich gegen den Netzbetreiber.