Google-Cache nach Abgabe einer Unterlassungserklärung löschen?

Google-Cache nach Abgabe einer Unterlassungserklärung löschen?
11.01.2013559 Mal gelesen
Ein Verstoß nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann eine hohe Vertragsstrafe auslösen. Wie kann ich effektiv vorbeugen?

Sofern Sie die Unterlassung einer Bildernutzung versprochen haben, müssen Sie nicht nur die Verlinkung des Bildes auf Ihrer Website löschen. Vielmehr ist darauf zu achten, dass man die Daten komplett auch auf dem Server löscht. Andernfalls wird eine Vertragsstrafe ausgelöst, auch wenn es höchst unwahrscheinlich ist, dass jemand eine lange URL direkt in den Browser eingibt.

Ist das Bild oder das Werk auf dem Server gelöscht, kann es dennoch einige Zeit im Internet abrufbar bleiben. Dann kann durch die Erreichbarkeit der Daten im Google-Cache kann eine Vertragsstrafe verwirkt sein, je nach Formulierung der Unterlassungserklärung! Der Abgemahnte kann bei einer ungünstig formulieren Unterlassungserklärung dazu verpflichtet sein, die im Cache von Suchmaschinen verbliebenen Inhalte, die von der Unterlassungserklärung umfasst sind, zu entfernen, so die Urteile des LG Frankfurt (19.10.2011 - 3-08 O 136/11), des LG Saarbrücken (10.02.2008 - 9 O 258/09), und des LG Hamburg (22.2.2006 - 308 O 743/05). Nach einem gegenteiligen Urteil des LG Halle (31.05.2012 - 4 O 883/11) besteht nach Abgabe einer Unterlassungserklärung keine Pflicht, für eine Löschung der beanstandeten Internet-Seiten im Google-Cache zu sorgen. Eine solche Pflicht müsse ausdrücklich vereinbart (in der Unterlassungserklärung) werden, denn aufgrund einer Unterlassungserklärung bestehe üblicherweise keine Verpflichtung dazu, aktiv tätig zu werden. Der Google-Cache sei kein wirksamer Anknüpfungspunkt für eine Vertragsstrafe. Die Richter lassen es ausreichen, wenn der Unterlassungsschuldner auf seiner eigenen Internetseite die Begriffe lösche. Dies gelte vor allem dann, wenn die Unterlassungserklärung vom Unterlassungsgläubiger vorformuliert ist.  

Bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ist das telefonische Erstgespräch kostenlos.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

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