LG Halle: Keine Vertragsstrafe wegen Nichtlöschen des Google Cache

LG Halle: Keine Vertragsstrafe wegen Nichtlöschen des Google Cache
10.01.2013551 Mal gelesen
Eine Vertragsstrafe ist nicht verwirkt, sofern sich die Inhalte nach einer Abmahnung wegen Wettbewerbsverstöße noch im Google Cashe befinden

Laut einem aktuellen Urteil des LG Halle droht Seitenbetreibern keine Vertragsstrafe, sofern sich rechtsverletzende Inhalte nach der Entfernung von der Website noch im Google Cache befinden.

Klägerin war die Betreiberin eines Handelsunternehmens für Gartenspielgeräte, die eine konkurrierende Internetseite erfolgreich abgemahnt hatte, welche im Quellcode Suchbegriffe wie "Probleme" und "Lieferschwierigkeiten" im Zusammenhang mit dem Firmennamen der Klägerin verwendete.

Die Beklagte unterzeichnete eine Unterlassungserklärung und löschte wie darin vereinbart die angemahnten Begriffe. Trotzdem waren diese Begriffe weiterhin in den Suchmaschinen zu finden. Ursächlich dafür war der Google Cache, der auch bereits entfernte Inhalte von Webseiten speichert. Die so archivierten Ergebnisse werden neben den aktuellen Listen noch eine Zeit lang weiter angezeigt und deutlich als solche gespeicherten Seiteninhalte ausgewiesen.

Der Cache kann nicht durch Dritte sondern lediglich durch Google selbst nach Aufforderung entfernt werden. Die Klägerin verlange eine Vertragsstrafe von der Beklagten, weil die diffamierenden Suchergebnisse weiterhin über die Suchmaschinen zu finden waren. Sie war der Auffassung, die Beklagte müsse sich auch aktiv um die Löschung früherer Seiteninhalte kümmern.

Das LG Halle erklärte die Klage jedoch als unbegründet. In der Begründung heißt es, die Beklagte sei allen Vereinbarungen in derUnterlassungserklärung nachgekommen. Sie hat nach Abgabe der Unterlassungserklärung die abgemahnten Begriffe nicht mehr im Zusammenhang mit der Internetseite der Klägerin verwendet. Sie könne nicht für ihr früheres Handeln zur Verantwortung gezogen werden. Des Weiteren hatte die Beklagte lediglich einer Unterlassungs- nicht aber eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet. Dies hätte die klagende Partei gesondert in die Erklärung aufnehmen müssen.

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