orliegend bot ein Unternehmen auf seiner Webseite das Veröffentlichen einer Basisanzeige mit einer Laufzeit von einem Monat an. In dem Bestellformular war nicht davon die Rede, dass sich die Laufzeit nach dem Ablauf automatisch verlängert. Eine solche Klausel stand lediglich in den AGB unter "Verbraucherinformationen" angegeben, die nicht l im Rahmen des eigentlichen Bestellvorgangs angezeigt wurden.
Hierzu entscheid das Amtsgericht Minden mit Urteil vom 19.12.2012 (Az.: 22 C 463/12), dass das Unternehmen keinen Anspruch auf Zahlung hat. Denn der Vertrag ist nicht automatisch verlängert worden, weil die Verlängerungsklausel unwirksam ist. Sie stellt eine unzulässige Überraschungsklausel im Sinne von § 305c BGB dar. Sie darf nicht einfach in den Verbraucherinformationen versteckt werden, die bei der Bestellung nicht angezeigt werden. Der Nutzer musste hier nicht damit rechnen, dass nachfolgend unter einigen Fußnoten sowie dem Button "zurück" wichtige Informationen angezeigt werden.
Als Betreiber von einem Onlineshop sollten Sie keine wichtigen Informationen im Kleingedruckten verstecken und Ihre AGB übersichtlich und transparent gestalten. Ansonsten müssen Sie auch mit teuren Abmahnungen rechnen. Auf Wunsch helfen wir Ihnen gerne, dass Sie Ihren Shop abmahnfest machen.
Sicherlich sind die folgenden Beiträge ebenfalls interessant:
LG Berlin zur Abofalle: Hinweis auf Entgeltpflicht darf nicht auf Webseite versteckt werden
BGH: Grundsatzurteil zur Branchenbuchabzocke
Shop-Betreiber aufgepasst: Womöglich Abmahnung bei Vorkasse-Klausel
Erste Abmahnung wegen nicht eingehaltener Button-Lösung
Vorsicht vor "ca." Angabe bei der Lieferfrist