Einstweilige Verfügung trotz Einstellung des abgemahnten Verhaltens

Internet, IT und Telekommunikation
03.01.2013302 Mal gelesen
Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 6.12.2012 - 15 O 458/12 klargestellt, dass allein die Abstellung des beanstandeten Verhaltens keine hinreichende Sicherheit für ein künftiges rechtskonformes Verhalten darstelle; daher sei auch ein Einstweiliges Verfügungsverfahren grds. möglich.

Der Antragsteller hatte außergerichtlich den Antragsgegner wegen unberechtigter Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Fotografien auf dessen Internetseite abgemahnt. Hierbei forderte er die Einstellung der Veröffentlichung sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Aufgrund des Schreibens nahm der Antragsgegner die Bilder von seiner Internetseite. Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgte jedoch nicht.

 

Das LG Berlin entschied nun, dass allein die Abstellung des beanstandeten Verhaltens  keine hinreichende Gewähr für die Fortdauer dieses Zustandes bieten würde. Aus diesem Grunde sei dem Verletzten ein Hinwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten. Allein das Erwirken eines kurzfristigen Unterlassungsgebots stelle eine ausreichende Sicherung der Rechte des Rechteinhabers dar.