Ärztebewertung - Jameda löscht unwahre Bewertung

Ärztebewertung - Jameda löscht unwahre Bewertung
02.01.20131108 Mal gelesen
Ärzteportale wie Jameda veröffentlichen teilweise ungeprüft Bewertungen über Ärzte. Wir beraten Sie im Falle einer schlechten bzw. negativen Bewertung.

Auch gegen Ärztebewertungsportal Jameda gab unserem anwaltlichen Druck nach und löschte eine Arztbewertung, die herabwürdigende unwahre Tatsachen über den Arzt und seine Praxis enthielt. Der Bewerter konnte die Tatsachen, die seiner Schmähkritik angeblich zugrunde lagen, nicht hinreichend darlegen.

Für Ärzte stellt sich immer wieder die Frage, welche Bewertungen sie hinzunehmen haben. 

Sind Ärztebewertungen überhaupt zulässig?

Ja sagt die Rechtsprechung. Im Rahmen der Meinungsfreiheit müssen Ärzte hinnehmen, im Internet bewertet zu werden. Sie haben keinen Anspruch auf Löschung der Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten wie Name, Tätigkeitsgebiete, Gesamt- und Einzelbewertungen sowie Kommentaren (so OLG Frankfurt).

Welche Äußerungen sind zulässig?

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, wie viele meinen und den scheinbaren Deckmantel der Anonymität dazu nutzen, auf unzähligen Internetseiten Äußerungen zu tätigen, die mit der Meinungsfreiheit nichts mehr zu tun und die Grenze zur Strafbarkeit längst überschritten haben. So leider auch in Ärzteportalen. Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund. Deshalb tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurück (BVerfG NJW 1999, 1322). Dementsprechend betont auch der Bundesgerichtshof in einer seiner Entscheidungen zu Online-Archiven (Urteil vom 15.12.2009 - VI ZR 227/08), dass wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht.

Was tun bei unwahrer Tatsachenbehauptung?

Sofern eine unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt, haftet der Forenbetreiber als Störer auf Unterlassung ab Kenntniserlangung von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts (BGH, VI ZR 93/10). Ab Kenntnis kann der Forenbetreiber einer Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 08.05.2012 - 11 O 2608/12) hat festgestellt, dass der Forenbetreiber auf die Beanstandung hin den Bewerter zu befragen hat. Antwortet dieser nicht, muss aufgrund der Beweislastumkehr der Verletzer die herabwürdigende Tatsasche beweisen, die er behauptet. Manche Forenbetreiber löschen nur den Bewertungstext, behalten jedoch die Notenbewertung bei. Auch dies ist rechtlich höchst zweifelhaft, da die Notengebung auch auf objektiven Geschehnissen fußt.

Wie wir Ihnen helfen können:

  • Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@anwaltskanzlei-hechler.de, möglichst mit Angabe der Internetseiten der Bewertungen
  • Wir prüfen die Kommentare auf dem Bewertungsforum und können Ihnen eine erste Einschätzung geben, ob ein Vorgehen gegen den Forenbetreiber Sinn macht.

Bei einer Ärztebewertung ist ein kurzes telefonisches Erstgespräch kostenlos.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

Telefon 07171 - 18 68 66

  • Hochspezialisiert
  • Über 17.000 Mandanten
  • Bundesweite Hilfe

Mehr Informationen zur Rechtslage bei Ärzteportalen finden Sie auf unserer Internetseite Jameda Bewertung entfernen.