OLG Frankfurt: Keine unbegrenzte Höhe der Abmahnkosten bei Markenverletzung

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02.01.2013323 Mal gelesen
Bei einer Markenverletzung dürfen Abmahnanwälte die Abmahnkosten nicht einfach oberhalb der sogenannten Regelgebühr ansetzen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main.

Vorliegend hatte ein Rechteinhaber über seinen Rechtsanwalt den Inhaber eines kleinen Unternehmens wegen einer Markenverletzung abgemahnt und von ihm neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Ersatz der angefallenen Abmahnkosten gefordert. Hinsichtlich der Abmahnmahnkosten setzte der Rechtsanwalt eine Gebühr oberhalb des Regelsatzes (sogenannte 1,3 Gebühr) an. Als der Abgemahnte sich weigerte, für die geltend gemachten Abmahnkosten in dieser Höhe aufzukommen, wurde er verklagt. Der Abmahner berief sich damit, dass es sich beim Markenrecht stets um eine sehr komplizierte Rechtsmaterie handeln würde. Von daher brauche er sich nicht mit der Bemessung der Abmahnkosten nach der Regelgebühr zufriedengeben. Vielmehr dürfe er eine sogenannte 1,5 Gebühr ansetzen.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main schloss sich dieser Sichtweise mit Urteil vom 08.11.2012 (Az.: 6 U 208/11) allerdings nicht an. Die Richter verwiesen darauf, dass sich abmahnende Rechtsanwälte im Markenrecht normalerweise mit der Bemessung der Abmahnkosten nach der Regelgebühr zufriedengeben müssen. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich wirklich um einen schwierigen oder umfangreichen Fall handelt. Dies sei hier aber nicht konkret dargelegt worden.

  

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