Deutsche Datenschutzbehörde setzt Facebook ein Ultimatum zur Abschaffung der Klarnamenpflicht

Internet, IT und Telekommunikation
19.12.2012388 Mal gelesen
Dürfen „Hänschen Klein“ oder „Schnee Wittchen“ bei Facebook registriert sein? Wenn es nach Facebook selbst geht, ist die Antwort klar: nein. Die Diskussion über die Klarnamenpflicht, die das größte soziale Netzwerk der Welt den Nutzern auferlegt hat geht in die nächste Runde. Bislang wurde über den Datenschutz bei Facebook in erster Linie viel geredet – nun folgen die Taten.

Das unabhängige Landesdatenschutzzentrum Schleswig-Holstein (ULD) hat Facebook per Verwaltungsakt dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass Facebook Nutzer die Plattform auch mit einem Pseudonym nutzen können. Kommt Facebook dieser Anordnung nicht innerhalb von 2 Wochen nach, wird ein Zwangsgeld von 20.000 € fällig. Doch was bedeutet das nun für Facebook Nutzer in Deutschland? Hat die Anordnung auch Auswirkungen auf andere Bundesländer?

Forderungen der Behörde

Das ULD fordert, dass Nutzer bei der Registrierung die Wahl haben sollen, ob sie ihren echten Namen oder ein Pseudonym angeben wollen. Auf die Möglichkeit, Facebook unter einem Pseudonym zu nutzen soll der Nutzer schon vor der Registrierung hingewiesen werden. Außerdem sollen die Konten der Personen, die wegen Nichtbeachtung der Klarnamenpflicht gesperrt wurden, unverzüglich wieder freigegeben werden. Letztgenannte Anordnung wird für sofort vollziehbar erklärt, da viele Facebook Nutzer ihr Konto zu beruflichen Zwecken benötigen und sie durch die Sperrung an ihrer Berufsausübung gehindert werden.

Begründung

In seiner Begründung stützt sich das ULD auf § 13 Abs. 6 des Telemediengesetzes (TMG). Danach muss der Diensteanbieter die Nutzung von Internetdiensten anonym oder unter Pseudonym ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Hiergegen verstößt Facebook aktuell, z.B. indem Konten von unter Pseudonym registrierten Nutzern gesperrt werden und erst nach Zusendung eines amtlichen Lichtbildausweises wieder freigeschaltet werden.

Auswirkungen 

Facebook selbst hält die Anordnung für "vollkommen unbegründet und eine Verschwendung deutscher Steuergelder". Sie kündigten an "energisch dagegen vorgehen" zu wollen. Ob dies Erfolg haben wird, ist derzeit noch unklar. Thilo Weichert, Chef des ULD will durch die Verfügungen  "endlich eine rechtliche Klärung herbeizuführen, wer bei Facebook verantwortlich ist und woran dieses Unternehmen gebunden ist". Streitig ist nämlich auch, ob die Facebook Inc. mit Sitz in Kalifornien oder die Facebook Ltd. mit Sitz in Irland für den Datenschutz der europäischen Nutzer verantwortlich ist.

Die Anordnung bezieht sich nur auf Facebook Nutzer in Schleswig-Holstein, da das ULD nur hierfür zuständig ist. Vermutlich wird Facebook aber - wenn sie der Forderung überhaupt nachkommen - nicht danach differenzieren, aus welchem Bundesland der Nutzer kommt. Das Datenschutzrecht ist in der EU weitgehend einheitlich, daher ist davon auszugehen, dass die Klarnamenpflicht in der EU entweder komplett abgeschafft oder gar nicht.

Ob Facebook sich weiter stur stellen wird, bleibt abzuwarten. Das angedrohte Zwangsgeld wird einem Unternehmen dieser Größenordnung aber vermutlich kaum wehtun.