Vorliegend hatte ein Online-Händler in seinem Shop den folgenden Text geschrieben: "Ich garantiere für die Echtheit der Ware!" Hierfür wurde er von einem Konkurrenten abgemahnt, der von ihm die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Abmahnkosten forderte. Weil er diesem Begehren nicht nachkam, beantragte der Abmahner den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Landgericht Frankfurt gab dem mit Urteil vom 08.11.2012 (Az. 03-2 O 205/12) statt. Die Richter vertreten die Auffassung, dass die Verbraucher durch die Werbung mit dieser Echtheitsgarantie in die Irre geführt werden. Hierdurch werde gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB verstoßen, weil die Echtheit der Ware etwas Selbstverständliches sei. Der Händler erwecke mit dieser Werbung den unzutreffenden Eindruck, dass die Echtheit im Handel etwas Besonderes sei.
Diese Rechtsauffassung wird ebenfalls etwa vom Landgericht Bochum (Urteil vom 0.02.2009 Az. 12 O 12/09) als vom Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 23.07.2010 Az. 38 O 19/10) vertreten. Hingegen vertreten das Landgericht Köln (Urteil v. 15.09.2009 Az. 33 O 126/09) sowie das OLG Hamm (Beschluss vom 20.12.2010 Az. I-4 W 121/10) im Rahmen eines Kostenbeschlusses den gegenteiligen Standpunkt.
Aufgrund dieser unterschiedlichen Auffassungen der Gerichte kann den Betreibern von Onlineshops nur zur Vorsicht geraten werden. Riskant kann bereits schon der kurze Hinweis sein, dass es sich um "100% Originalware" beziehungsweise um "kein Plagiat" handelt. Dies gilt auch bei eBay-Angeboten. Ansonsten müssen Sie mit einer teuren Abmahnung rechnen. Wer abgemahnt worden ist, sollte sich am besten beraten lassen.
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