Achtung Amazon-Händler: Abmahngefahr bei Verwendung von zur Verfügung gestellten Produktbildern

Internet, IT und Telekommunikation
16.11.2012515 Mal gelesen
Wer als Amazon-Verkäufer bei Einstellung seines Angebotes vom System ein Foto zur Verfügung gestellt bekommt und dieses weiterhin verwendet, muss mit einer teuren Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung rechnen. Diese ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Köln.

Dort hatte ein Online-Händler ein bestimmtes Produkt bei Amazon eingestellt. Das dort implementierte System fügte dem automatisch ein Foto bei, das von einem identischen Produkt eines anderen Amazon-Händlers mit dem Namen "Michael" stammte. Der Online-Händler dachte sich nichts dabei und freute sich über diesen vermeintlich guten Service von Amazon. Doch dann wurde es weniger lustig. Er erhielt von dem Konkurrenten eine teure Abmahnung und wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Weil er dem nicht nachkam wurde er von dem Konkurrenten auf Unterlassung verklagt.

 

Hierzu stellte das Landgericht Köln mit Hinweisbeschluss vom 16.11.2012 (Az. 28 O 814/11) fest, dass durch die Verwendung von Bildern eines Konkurrenten eine Verletzung des Urheberrechtes liegt. Der abgemahnte Online-Händler  kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass er das Bild gar nicht selbst hinzugefügt hat. Ihm wird vielmehr das Handeln von Amazon im Rahmen der sogenannten Störerhaftung zugerechnet. Er kann daher nach § 97 Abs. 1 UrhG in Anspruch genommen werden.

 

Amazon-Händler können sich gegen eine Abmahnung am besten schützen, indem sie das von Amazon eingefügte Produktbild durch ein eigenes Foto ersetzen. Dies sollte möglichst schnell passieren. Wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist und Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich beraten lassen. Unter Umständen kann Amazon dafür in Regress genommen werden.

 

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