BGH "Morpheus" | Haften Eltern wirklich nicht mehr? Vorsicht ist angebracht

BGH "Morpheus" | Haften Eltern wirklich nicht mehr? Vorsicht ist angebracht
16.11.2012604 Mal gelesen
Der BGH hat eine zweite Entscheidung zum Thema Filesharing gefällt. Obwohl die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, wird das Urteil von der Presse als auch von Anwälten als Niederlage der Abmahnindustrie gepriesen. Zu Recht?

Nach unserer Ansicht nicht. Der Pressemitteilung des BGH (Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12) ist zu entnehmen, dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder im Internet nicht haften, wenn sie ihnen die Nutzung von Tauschbörsen verboten und sie entsprechend belehrt haben. Eine darüber hinausgehende Kontrolle der Internetnutzung sei grundsätzlich nicht erforderlich, außer, es bestünden konkrete Anhaltspunkte dass das Kind über den Internetanschluss Rechtsverletzungen begeht.

Kommen die Eltern weder als Täter, noch als Störer in Betracht, so bedeutet dies keinen Freifahrtschein zum konsequenzlosen Download/Upload in Internettauschbörsen. Vielmehr setzt die theoretische Enthaftung der Eltern voraus, dass sie ein Kind als Täter identifiziert haben. Wie der vorsitzende Richter des BGH bereits bemerkte, sind Kinder ab 7 Jahren bereits beschränkt deliktsfähig. Sollte das Kind über eine entsprechende Einsichtsfähigkeit verfügen, hat das zur Konsequenz, dass das Kind selbst haftet. Und zwar nicht nur als Störer auf die Erstattung der Anwaltskosten (hier  EUR 2.380,80), sondern in vollem Umfang und somit auch auf Zahlung von Schadensersatz (hier EUR 3.000,00). Dies ist ein Umstand, der den meisten effekthaschenden Journalisten offenbar nicht bekannt ist. Selbst die Kommentierungen verschiedener Anwälte spiegeln vor, dass für das illegale Filesharing der Kinder nun überhaupt niemand mehr haftet. Ob dies den Abgemahnten nützt ist fraglich. Nach wie vor sollte man daher sehr vorsichtig sein, was man nach Erhalt einer Abmahnung zur Verteidigung vorträgt.

 

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  • Wir erstellen eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Schuldeingeständnis für Sie und argumentieren in Ihrem speziellen Fall, warum der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer haftet, weil er alles getan hat, um eine Urheberrechtsverletzung zu verhindern, z. B. durch Einhaltung von zumutbaren Prüfungs- und Überwachungspflichten. Solche Prüfungspflichten sind z. B. die Absicherung des WLANs oder die Überprüfung von Haushaltsmitgliedern wie Kindern, WG-Mitbewohnern oder Mietern, denen Internetzugang gewährt wird.
 

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