Oktober 2012
Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte gehen wieder aktuell im Auftrag der M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consalting LTD mit Sitz in 1075 Nicosia, Cyprus, wegen "unerlaubter Verwertung geschützter Werke" in Tauschbörsen gegen Internetanschlussinhaber vor, über deren Internetanschluss Filme im Wege des Filesharing in Internettauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht worden sei.
Konkret handelt es sich z.B. um den Film mit dem Titel "Star Wars XXX". (nicht zu verwechseln mit der bekannten Science Fiction Serie Star Wars). Offenkundig handelt es sich hierbei um einen pornografischen Film.
Die Rechte an dem Film seien auf die Firma VIVID Entertainment LLC, einer Produkjons- und Vertriebsfirm erotischer Spielfilme, zurückzuführen.
Von einem mit der Überwachung von Filesharing-Netzwerken beauftragten Dienstleistungsunternehmen seien die in der Abmahnung sodann ersichtlichen Daten einer unlizenzierten öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerkes festgestellt und zu Beweiszwecken dokumentiert worden.
Genannt wird hierbei:
Netzwerk
IP-Adresse
Datum
Uhrzeit
Infohash-Wert
Dateiname
Zur Ermittlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person sei ein Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht durchgeführt worden.
Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts habe der Provider durch Auskunft Name und Anschrift des zur jeweiligen IP-Adresse gehörenden Anschlussinhaber mitgeteilt. Der Beschluss des Landgerichts ist der Abmahnung jedoch nicht beigefügt. Ein Aktenzeichen des Landgerichts wird ebenfalls nicht genannt.
Für die Rechtsverletzung sei der Anschlussinhaber verantwortlich.
Von dem Anschlussinhaber wird unter Setzung einer Frist von 2 Wochen die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 900,00 EUR gefordert.
Kommentar:
In dem Auskunftsverfahren vor dem LG wurde keine Aussage darüber getroffen, ob der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit für eine Rechtsverletzung richtet sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Möglich ist eine Haftung als Täter / Teilnehmer oder eine Haftung als Störer.
Ungewöhnlich ist, dass weder der Auskunftsbeschluss des Landgerichts noch ein Aktenzeichen genannt wird, so dass die Berechtigung der Auskunft nicht nachgeprüft werden kann.
Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschrieben werden. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen derselben in Form einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung, um weitere Abmahnungen zu verhindern.
In Betracht kommt eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer sowie als Störer. In Bezug auf die Störerhaftung sind aktuell in der Rechtsprechung Tendenzen erkennbar, die eine Haftung des Anschlussinhabers ablehnen, wenn z.B. Ehegatten oder volljährige Kinder im Haushalt die Rechtsverletzung begangen haben. Immer stellt sich die Frage, ob der Anschlussinhaber zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Diese Fragen werden demnächst vor dem Bundesgerichtshof geklärt werden. Ein Verhandlungstermin ist für November 2012 angesetzt.
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht
Hauptniederlassung Schwäbisch Hall:
KANZLEI WEINER
Stauffenbergstraße 18
74523 Schwäbisch Hall
Telefon: 0791-949477-10
Telefax: 0791-949477-22
Zweigstelle Karlsruhe:
Emmy-Noether-Straße 17
Technologiepark
76131 Karlsruhe
Telefon: 0721-623891-30
Telefax: 0721-623891-33
Email: info@ra-weiner.de
www.ra-weiner.de