Gerichtsverfahren mit Fareds oder: Was das AG Hamburg mit Massenabmahnen gemeinsam hat

Internet, IT und Telekommunikation
31.10.2012292 Mal gelesen
Es ist kein Geheimnis, dass die massenhaft abmahnenden Kanzleien immer mal wieder auch die Zahlungsforderungen vor Gericht tragen. Unlängst wurde auch von der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eine Zahlungsforderung nach einem widersprochenen Mahnbescheid vor das Prozessgericht getragen.


Nachdem beide Seiten ihre Positionen im schriftlichen Vorverfahren ausgetauscht hatten, sah sich das Amtsgericht Hamburg veranlasst, nach dem bisherigen Parteivortrag einen Hinweisbeschluss zu erlassen und einen Vergleich anzuregen. So weit, so gut.

Auf den zweiten Blick fiel auf, dass es sich bei dem Hinweis offenbar um ein Formschreiben handelte, da genau dieser gerichtliche Schriftsatz bereits in einem anderen Verfahren ergangen war. Jetzt sind Standardschreiben auch bei Gericht gang und gäbe, soweit es sich um allgemeine Schreiben handelt. Dass in der Sache bereits Formblätter verwendet werden, dass also ein konkreter Vergleichsvorschlag identisch begründet herausgegeben wird, darf - jedenfalls außerhalb von Filesharing-Abmahnverfahren - als eher ungewöhnlich bezeichnet werden.

Der Inhalt des gerichtlichen Hinweises in Bezug auf den verhandelten Sachverhalt erstaunte dann noch einmal besonders. Der Beschluss passte inhaltlich nämlich an einigen Stellen schlicht nicht zum Vortrag. Da wurde moniert, dass die weiteren Personen, die den Anschluss regelmäßig nutzen würden, noch zu persönlich benennen seien. Das war aber zuvor bereits geschehen. Weiter wurde darauf hingewiesen - und dies auch noch durch Unterstreichung hervorgehoben - dass sowohl AG als auch LG Hamburg davon ausgingen, dass auch innerhalb der Familie Prüfpflichten bestehen würden. Ganz interessant mag dies sein - auch wenn diese Frage hier anders gesehen wird, auch in Hamburg andere Erfahrungen gemacht wurden und sich nicht alle Oberlandesgerichte einer solchen Ansicht anschließen würden - vorliegend war aber bereits eine Nutzung durch Familienmitglieder, die es in dem Haushalt nicht gab, ausgeschlossen worden.

Nach allem sorgte auf Seite des Mandanten durchaus für Befremden, dass offenbar das Amtsgericht Hamburg die Arbeitsweise der Massenabmahner insoweit übernommen hat, dass es standardisiert Hinweise und Vergleichsangebote verteilt und hierbei nicht einmal darauf achtet, dass die vorgeschriebenen Texte inhaltlich zum vorliegenden Verfahren passen. Besonders ernst genommen dürfte der Mandant sich bei einem solchen Vorgehen nicht gefühlt haben.

Auch wenn fraglos die Gerichte durch das massenhafte Vorgehen einiger Kanzleien stark gefordert sind und Verständnis dafür besteht, wenn versucht wird, immer wiederkehrende Situationen mit Formschreiben handhabbarer zu machen, dürfte wohl verlangt werden, dass diese jedenfalls insoweit bearbeitet werden, dass sie nicht Parteivortrag ignorieren. Zu versuchen, ein Verfahren mittels eines (Standard-) Vergleichsvorschlags zu beenden, welcher auf falschen Tatsachen fußt, ist dann doch eine kleine Ohrfeige für jeden, der gerichtliche Hilfe sucht und ernst genommen werden möchte. Das Bild vom Amtsrichter mit dem Holzhammer drängt sich bei einem solchen Vorgehen auf und sorgt bei einer schwierigen Rechtslage jedenfalls nicht für gesteigerte Rechtssicherheit.