Vorliegend hatte ein Unternehmen im Bereich des Sportstättenbaus einen Auftrag zur Herstellung von zwei Kunstrasenplätzen erhalten. Aus diesem Grunde bestellte es bei einem Lieferanten als Produzent Granulat. Es kam, wie es kommen musste: Erst nach dem Einbau stellte sich heraus, dass das Granulat mangelhaft war.
Die Firma ging nunmehr gegen den Lieferanten vor und verlangte, dass dieser das Granulat ausbaut und durch Ersatzgranulat einbaut. Doch dieser weigerte sich und stellte lediglich das Ersatzgranulat zur Verfügung. Das Unternehmen beauftragte daraufhin eine andere Firma mit diesem Arbeiten und verlangte von dem Lieferanten, dass dieser die dadurch entstandenen Kosten ersetzt. Doch dieser weigerte sich.
Der Bundesgerichtshof stellte mit Urteil vom 17.10.2012 (Az. VIII ZR 226/11) klar, dass sich dieser Anspruch hier nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ergibt. Diese ist nämlich nach einem Urteil des EuGH vom 16.06.2011 (Rs. C-65/09 sowie Rs. C-87/09) nur dann geboten, wenn ein Unternehmer als Lieferant mit einem Verbraucher einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, sog. Verbrauchsgüterkauf. Anders siehst es laut BGH jedoch zwischen zwei Unternehmern aus.
Sicherlich sind auch die folgenden Beiträge für Sie interessant:
EuGH: Lieferant muss im Rahmen der Nacherfüllung auch die Kosten für den Ausbau und Einbau tragen