AG Karlsruhe: Sofortige Kündigung bei kostenlosen Online-Spielen ist jederzeit möglich

Internet, IT und Telekommunikation
12.09.2012299 Mal gelesen
Das Amtsgericht Karlsruhe hat kürzlich entschieden, dass im Rahmen von unentgeltlichen und unbefristeten Spielenutzungsverträgen eine sofortige Kündigung von beiden Parteien möglich ist. Es bedürfe nicht einmal der Angabe von Gründen.

Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in welchem der Spieleanbieter den Account eines registrierten Spielers dauerhaft sperrte und dem Spieler ein Spielverbot erteilte. Grund dafür war der bewusste regelwidrige Erwerb von Spielwährung des Spielers durch eine dritte Person.

Der Spieler klagte auf wieder Freischaltung des Accounts sowie Aufhebung des Spielverbotes. Zusätzlich begehrte der Kläger die Erstattung der entstandenen Gerichtskosten.

Das Amtsgericht Karlsruhe wies die Klage mit Urteil vom 24.07.2012 (Az.: 8 C 220/12) ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung zum einen damit, dass aufgrund der wirksamen AGB des Spieleanbieters eine sofortige Kündigung von beiden Parteien möglich sei, solange im Rahmen des Spielenutzungsvertrages keine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde. Dies war hier der Fall. Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Spiele-Anbieter von Gesetzes wegen nicht zum Abschluss eines Spielnutzungsvertrages verpflichtet ist. Von daher braucht sich der Anbieter von Online-Spielen hier nicht gegenüber dem Gamer zu rechtfertigen.

 

Sicherlich sind die folgenden Beiträge ebenfalls interessant:

AG Charlottenburg: Regelverstoß in Onlinespiel kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Verbraucherschützer gehen gegen PC Games Hersteller Electronic Arts vor

OLG Brandenburg bejaht Freischaltung eines gesperrten eBay-Accounts