VG Berlin: Erwerb von Gutscheinen für Scherz-Doktortitel über Internetportale erlaubt?

Internet, IT und Telekommunikation
11.09.2012305 Mal gelesen
Online-Portale wie GROUPON düfen nicht ohne Weiteres Rabatt-Gutscheine für den Erwerb von Fantasie-Doktortiteln vermitteln. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Internetplattform GROUPON bot den Ewerb von Rabatt-Gutscheinen an. Dabei ging es um die Ausstellung von Ehrendoktortiteln sowie Ehrenprofessorentiteln, die in Wirklichkeit von keiner Hochschule beziehungsweise Universität verliehen wurden. Dabei handelte es sich um Leistungen, die durch Dritte angeboten wurden. Von diesen konnte etwa ein Scherz-Titel in Titel in "Psychic Sciences", "Angel Therapy", "Exorcism", "Immortality" oder "Ufology"gekauft werden.

 

Doch die zuständige Behörde untersagte dies mit sofort vollziehbaren Bescheid mit der Begründung, dass Verwechslungsgefahr mit "echten" Titeln bestehen würde. Gegen diesen Bescheid ging GROUPON im vorläufigen Rechtsschutz mit einem Eilantrag vor.

 

Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte jedoch mangels Erfolgsausichten mit Entscheidung vom 04.09.2012 (Az. VG 3 L 216.12) den Erlass eines Eilantrages ab. Der Bescheid sei rechtsmäßig ergangen, weil die verittelten Titel nach den Feststellungen des Gerichtes mit tatsächlich verliehenen Hochschultiteln zu ähnlich sind und daher Verwechslungsgefahr besteht. Ein "durchschnittlicher Betrachter" könne leicht davon ausgehen, dass es sich bei der Bezeichnung "Psychic Sciences" um den Fachbereich Psychologie handelt- was jedoch nicht der Fall ist. Dies gilt nach Aufassung der Richter vor allem deshalb, weil der durschnittliche Betrachter nicht über derart spezielle Kenntnisse der englischen Sprache verfügt, um die Titel als Scherz zu entlarven. Aus diesem Grunde vestößt die Vermittlung derartiger Titel gegen das Berliner Hochschulgesetz.

 

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

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