BGH: Nichtbeförderung von Passagieren wegen fehlendem Gepäck

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29.08.2012292 Mal gelesen
Fluggesellschaften dürfen Reisende nicht einfach die Beförderung verweigern, weil das Gepäck wegen einer Verspätung des ersten Flugzeuges nicht mehr rechtzeitig umgeladen werden kann. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes. Hierdurch wurden die Rechte von Flugreisenden erneut gestärkt.

Vorliegend wollte eine Gruppe von 9 Passagieren von München über Amsterdam nach Curacao fliegen. Bereits in München wurde ihnen die Bordkarte für den Anflug ausgehändigt. Doch daraus wurde nichts. Aufgrund einer Flugverspätung von 20 Minuten wurde ihnen in Amsterdam die Beförderung verweigert- obwohl sie noch innerhalb der Einstiegszeit am Flugsteig des Anschlussfluges eintrafen. Die Airline begründete dies damit, dass ihre Koffer nicht mehr rechtzeitig umgeladen werden konnten. Daraufhin konnten die Passagiere erst einen Tag später weiter fliegen.

 

Einer der betroffenen Passagiere ging im Folgenden gegen die Fluggesellschaft wegen der Verweigerung der Beförderung vor und verklagte sie jeweils auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 600 Euro für sich und seine acht Mitreisenden.

 

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 28.08.2012 (Az. X ZR 128/11), dass den betreffenden Passagieren die geltend gemachte Entschädigung nach Art 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung EG Nr. 261/2004)zusteht. Bei einem Anschlussflug kann das Reisegepäck notfalls auch von einem späteren Flugzeug mitgenommen werden. Denn die Mitnahme eines Gepäckstückes ohne Passagier an Bord stellt in dieser Situation kein Sicherheitsrisiko dar.

  

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