Im vorliegenden Fall ging es um die Webseite einer Abofalle. Wer sich als Verbraucher auf dieser Webseite anmelden wollte, musste den Verzicht auf sein Widerrufsrecht erklären. Nachdem er dies gemacht hatte, wurde ihm die Anmeldung per E-Mail bestätigt. In dieser Mail stand keine Widerrufsbelehrung angegeben. Wer diese lesen wollte, musste auf einen Link klicken. In diesem Verfahren fragte das Oberlandesgericht Wien beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Wege der Vorabfrage an, ob diese Form der Widerrufsbelehrung mit Art. 5 der Fernabsatzrichtlinie im Einklang steht. Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass der Verbraucher über das Bestehen des Widerrufsrechts schriftlich oder auf einem für ihn verfügbaren Datenträger erhalten muss.
Hierzu entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 05.07.2012 (Az. C-49/11), dass das Setzen eines Links in einer Mail nicht ausreicht. Hierdurch hat der Verbraucher den Text der Widerrufsbelehrung noch nicht "erhalten" im Sinne von der Fernabsatzrichtlinie. Denn hierzu muss er erst einmal selbst aktiv werden, um die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehmen zu können.
Deutsche Online-Händler müssen daher den vorgeschriebenen Text der Widerrufsbelehrung vollständig in die Mail an den Verbraucher aufnehmen. Ansonsten liegt mangels Einhaltung der im deutschen Recht vorgeschriebenen Textform keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor. Dies hat bereits der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.04.2012 (Az. I ZR 66/08) entschieden. Ein Verstoß hat zur Folge, dass die Frist für den Widerruf nicht zu laufen beginnt. Außerdem müssen Sie sonst mit einer Abmahnung rechnen.
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