ACHTUNG: Tücken der "Button-Lösung" bei Verkaufsplattformen - Abmahngefahr !

ACHTUNG: Tücken der "Button-Lösung" bei Verkaufsplattformen - Abmahngefahr !
17.08.20121169 Mal gelesen
Webshopbetreiber haben zwischenzeitlich weitestgehend ihre Shops an die vom Gesetzgeber seit dem 01.08.2012 vorgegebene "Button-Lösung" angepasst. Aber nicht nur Webshopbetreiber sind zum Handeln gezwungen.

Auch Anbieter, die sich Verkaufsplattformen bedienen, sollten Handeln und genau hinsehen, ob der jeweilige Plattformbetreiber die erforderlichen Änderungen im Bestellprozess vorgenommen hat.

Damit zwingend sollte die Änderung/Anpassung der Kundeninformation zum Zustandekommen des Vertrages, bzw. zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss vorgenommen werden.

Im Rahmen unserer rechtlichen Beratung sind uns bereits kleinere, nicht besonders prominente Verkaufsplattformen bekannt geworden, die die zwingenden Änderungen zur "Button-Lösung" komplett verschlafen haben.

Unabhängig von der Prüfung, ob dort überhaupt ein Angebot Sinn macht, sollte gerade unter Abwägung eines erhöhten Abmahnrisikos auf solchen Verkaufsplattform das Handeln dort komplett eingestellt werden, bis die notwendigen Änderungen umgesetzt sind.

Das oft gehörte Argument, der Plattformbetreiber habe Änderungen nicht vorgenommen, verfängt nicht. Das Versäumnis des Plattformbetreibers muss sich der Nutzer direkt zurechnen lassen.

Meiden Sie abmahngefährdete Verkaufsportale !

Lassen Sie sich beraten !

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