Vorliegend ärgerte sich ein Selbstständiger darüber, dass er ohne sein Einverständnis Werbe-Mails für Ferienwohnungen von einer bestimmten Domain zugesendet bekam. Die Domain stammte von einem Unternehmen aus dem Ausland. Als er nach mehreren vergeblichen Aufforderungen immer noch Spam erhielt, ging er im Wege der einstweiligen Verfügung gegen den bei der DENIC benannten administrativen Ansprechpartner (Admin-C) der Domain vor. Nachdem das Landgericht Berlin diese erlassen hatte, ging der Admin-C hiergegen in Berufung.
Das Kammergericht Berlin hob daraufhin mit Urteil vom 03.07.2012 (Az. 5 U 15/12) die von dem Nutzer erwirkte einstweilige Verfügung auf.
Zwar ist durch den unaufgefordert zugesendeten Spam in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Selbstständigen eingegriffen worden.
Dies kann aber nicht dem Admin zugerechnet werden. Für die Richter war dabei zunächst einmal maßgeblich, dass eine Heranziehung als Täter oder Teilnehmer ausschied. Ebenso wenig kommt eine Haftung des Admin-C als Störer in Betracht. Nach Auffassung des Kammergerichtes kann ihm nicht allein aufgrund seiner Position als Admin die Versendung von Spam angelastetet werden. Hierbei handelt es sich nämlich um eine eigenständige Handlung. Anders wäre es, wenn das Unrecht entweder von der Domain als solcher (z.B. wegen Verletzung des Namensrechtes) oder dem Inhalt der Webseite ausgehen würde (z.B. wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes). Aber davon kann hier nach den Feststellungen des Gerichtes keine Rede sein.
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