Online-Händler sollten bei der Angabe der Umsatzsteuer aufpassen

Internet, IT und Telekommunikation
13.08.2012312 Mal gelesen
Achtung Online-Händler: Die Angabe der Mehrwertsteuer sollte vom Kunden gut im Online-Shop gefunden werden können. Sie darf nicht im Kleingedruckten oder hinter einem Link versteckt werden. Ansonsten müssen Sie mit einer Abmahnung rechnen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes

Vorliegend bot ein eBay-Verkäufer ein Bluetooth-Headset zum Preis von 11,99 Euro zum Sofortverkauf an. Beim Aufruf des Angebotes wurde nicht angezeigt, inwieweit dieser Preis die Umsatzsteuer enthielt. Um dies zu erfahren, mussten eBay-Nutzer mehrere Seiten hinunter scrollen. Dort konnten sie diese Angabe entweder im Kleingedruckten oder durch Klicken des Reiters "Versand und Zahlungsmethoden" nachlesen.

 

Hiergegen erwirkte ein Konkurrent eine einstweilige Verfügung. Doch der Händler war damit nicht einverstanden und legte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein. Er hatte damit allerdings keinen Erfolg.

 

Das Landgericht Bochum entschied mit Urteil 03.07.2012 (Az. I-17 O 76/12), dass es die einstweilige Verfügung aufrecht erhält. Der Konkurrent hat einen Anspruch auf Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach § 8 Abs. 1, 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, weil der eBay-Händler gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen hat.

 

Denn nach der Bestimmung von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV muss die Angabe der Umsatzsteuer für den Nutzer leicht erkennbar und gut wahrnehmbar sein. Dies bedeutet nach Ansicht der Richter auf der einen Seite, dass die Umsatzsteuer nicht auf der gleichen Webseite wie der Preis angegeben werden muss. Sie braucht also nicht unbedingt direkt unter dem Preis zu stehen. Auf der anderen Seite muss der eBay-Verkäufer laut Landgericht Bochum jedoch sicherstellen, dass die Angabe der Umsatzsteuer vor der Einleitung des Bestellvorgangs aufgerufen wird. Sie muss - zumindest auf einer separaten Webseite - zwingend angezeigt werden. Es reicht nach Auffassung der Richter hingegen nicht aus, wenn der Nutzer erst auf eine Link klicken muss oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nachlesen muss.

 

Sicherlich sind die folgenden Beiträge interessant:

eBay-Verkäufer müssen bei der Angabe des Grundpreises aufpassen

BGH: Angaben zum Grundpreis müssen in unmittelbarer Nähe zum Endpreis stehen

Worauf Onlinehändler bei Preisangaben auf ihrer Webseite achten sollten