LG Köln: Zulässigkeit von Zahnärzte- Werbung mit Gutscheinen im Internet

Internet, IT und Telekommunikation
30.07.2012554 Mal gelesen
Wer als Zahnarzt im Internet Gutscheine für die Durchführung von bestimmten Behandlungen anbietet, muss mit einer Abmahnung durch die zuständige Zahnärztekammer rechnen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes Köln.

Vorliegend bot ein Zahnarzt am 18.07.2011 bei Groupon und am 12.10.2011 bei DailyDeal sogenannte "Deals" an. Hierbei handelte es sich um Gutscheine für eine vergünstigte Behandlung bei einem Zahnarzt an. Auf diese Weise wurde eine professionelle Zahnreinigung zu einem Festpreis von 19 Euro und ein Bleaching der Zähne sowie eine kosmetische Zahnbehandlung zu einem Festpreis für 149 Euro angeboten." Diese Angebote erfolgten jeweils über einen Zeitraum von 24 Stunden. Soweit ein Kunde den Gutschein erwarb, konnte er innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten einlösen.

 

Hiergegen ging die Zahnärztekammer Nordrhein im Weg der Unterlassungsklage vor. Sie verlangt von dem Zahnarzt, dass er diese Werbung unverzüglich unterlässt.

 

Das Landgericht Köln gab der Klage der Zahnärztekammer mit Urteil vom 21.06.2011 (Az. 31 O 25/12) statt. Die Richter begründen das insbesondere damit, dass es sich um eine anpreisende Werbung handelt, die nach § 15 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein (jetzt § 27 Abs. 3 der Berufsordnung für Zahnärzte Nordrhein) verstößt und daher berufsrechtswidrig ist. Die Anpreisung ergibt sich ihrer Auffassung  nach daraus, dass den Kunden für diese Behandlungen ein großzügiger Rabatt eingeräumt wird. Hierdurch würden die Kunden gerade deshalb angelockt, weil sie diese Behandlung vollständig selbst bezahlen müssen. Diese berufsrechtswidrige Werbung verstößt nach Ansicht des Gerichtes gleichzeitig gegen § 4 Nr. 11 UWG, so dass sie ebenfalls wettbewerbswidrig ist.

 

Wie andere Gerichte urteilen werden, bleibt abzuwarten. Aufgrund der unsicheren Rechtslage sollten Zahnärzte im gesamten Bundesgebiet- in dem es ähnliche Regelungen in der jeweiligen Berufsordnung gibt - mit dem Anbieten von derartigen Gutscheinen übers Internet sehr zurückhaltend sein. Sie unterliegen gegenüber anderen Berufsgruppen besonderen Restriktionen durch das ärztliche Berufsrecht.

 

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