Vorliegend hatte ein amerikanischer Händler von Kontaktlinsen über eine belgische Gesellschaft bei EURid eine Internetadresse in Form des Domainnamens "lensworld.eu" registriert. Hierzu hatte sie mit der belgischen Gesellschaft einen als Lizenzvereinbarung bezeichneten Vertrag geschlossen, wonach diese die Registrierung des Domainnamens im eigenen Namen, aber für Rechnung des amerikanischen Unternehmens vornehmen sollte.
Gegen die Eintragung dieser Domain wendete sich ein Konkurrenzunternehmen aus Belgien. Dieses hatte ebenfalls die Eintragung von dem Domainnamen lensworld.eu beantragt. Allerdings wurde sein Antrag von EURid zurückgewiesen, weil von dem amerikanischen Unternehmen beauftragte belgische Gesellschaft den Antrag früher gestellt hatte.
Gegen diese Entscheidung von EURid ging das belgische Unternehmen gerichtlich vor. Es berief sich darauf, dass die Eintragung des Domainnamens nicht hätte erfolgen dürfen. Die belgische Gesellschaft habe missbräuchlich gehandelt.
Der von einem belgischen Gericht angerufene Europäische Gerichtshof (EuGH) schloss sich dieser Sichtweise in seinem Urteil vom 19.07.2012 (Az. C-376/11) an. Die Richter befanden, dass EURid nicht den Zuschlag für das belgische Büro für den begehrten Domainnamen hätte erteilen dürfen. Zwar darf eine Firma außerhalb der EU normalerweise ein Unternehmen aus der EU auf diese Weise beauftragen, wenn es die gleichen Produkte vertreibt. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich bei dem Vertrag zwischen ihm und dem Auftraggeber außerhalb der EU auch wirklich um eine Lizenzvereinbarung handelt. Und das ist nach Ansicht des EuGH zu verneinen, weil die belgische Gesellschaft für das amerikanische Unternehmen lediglich eine Dienstleistung erbracht hat. Dies begründen die Richter damit, dass ein Lizenznehmer zur kommerziellen Nutzung einer registrierten Marke berechtigt ist. Dies ist jedoch bei der hier vorgenommenen Registrierung als Domain nicht der Fall.