Urteil des LG Hamburg: Rentner soll Computerspiel heruntergeladen haben

Internet, IT und Telekommunikation
10.07.2012287 Mal gelesen
Kürzlich wurde vor dem Landgericht Hamburg (Urt. v. 27.03.2012 – Az. 310 O 330/11) erneut ein Fall zum Filesharing entschieden.

Hintergrund dieser Entscheidung war der Fall eines 64 Jahre alten Rentners, der seinen PC nach eigenen Angaben nur zu Recherchezwecken und zur E-Mail-Kommunikation nutzte. Dieser erhielt eine Abmahnung von einer Hamburger Rechtsanwaltskanzlei im Auftrag eines Mediaunternehmens, welches ihn wegen illegalen Filesharings einer Computerspiele-Datei in drei Fällen abmahnte und eine Unterlassungserklärung forderte. Der Rentner bestritt jemals in seinem Leben ein Computerspiel gespielt oder gar an einer Tauschbörse teilgenommen zu haben. Auch seine mit ihm im Haushalt lebende Ehefrau habe keinerlei Ahnung von PCs, weshalb er von einer Verwechslung der IP-Adressen ausging und sich daher weigerte, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.

Mit der Ablehnung der Unterlassungserklärung zeigten sich die gegnerischen Rechtsanwälte nicht einverstanden und beantragten die Erzwingung einer solchen im Wege einer einstweiligen Verfügung. Diesem Antrag wurde vom Landgericht Hamburg stattgegeben, wogegen der Rentner Widerspruch jedoch eingelegte.

In dem danach von den gegnerischen Rechtsanwälten eingeleiteten Hauptsacheverfahren entschieden die Hamburger Richter, dass der Rentner zur Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichtet sei. Dies begründeten sie damit, dass das Computerspiel über den Internetanschluss des Rentners im Wege einer Tauschbörse heruntergeladen und verbreitet worden sei, was sich insbesondere aus den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter des Anti-Piracy-Unternehmens ergebe, die die Teilnahme der IP-Adresse an der Tauschbörse dokumentiert haben sollen, und der Auskunft der Deutschen Telekom über die Anschlussinhaberschaft des Rentners. Darüber hinaus sei es lebensfremd, dass alle drei Tatzeiten, an denen ein Download stattgefunden haben soll, nur aufgrund einer IP-Adressen Verwechslung zum Rentner zurückgeführt wurden. Daher hafte der Rentner für seinen Anschluss als Störer und weil er die Annahme seine Täterschaft nicht erschüttern oder widerlegen konnte auch als Täter.

Eine weiterhin erforderliche Wiederholungsgefahr befürworteten die Richter des LG Hamburg ebenfalls, womit die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches des Mediaunternehmens gegen den Rentner als gegeben angesehen wurden. Mit diesem Urteil wurde der Rentner daher zur Abgabe der Unterlassungserklärung gerichtlich verpflichtet.

Aufgrund der Berufung des Rentners gegen dieses Urteil ist es jedoch noch nicht rechtskräftig, weshalb nun abzuwarten bleibt, wie das Hanseatische Oberlandesgericht den Fall entscheiden wird.