Gewerbliches Ausmaß bei Veröffentlichung von Filmausschnitten auf YouTube nicht gegeben

09.07.2012 338 Mal gelesen
Das OLG München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das Zugänglichmachen einer mehrminütigen Filmsequenz in schlechter Qualität innerhalb von YouTube eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellt.

Diese Frage verneinten die entscheidenden Richter mit der Begründung, dass das Veröffentlichen von Filmausschnitten bei YouTube nicht mit der Zurverfügungstellung eines Filmwerks in sogenannten Tauschbörsen zu vergleichen sei.

Gravierender Unterschied sei, dass die Veröffentlichung eines Filmes in einer Tauschbörse dazu dient, dass finanzielle Aufwendungen anderer Tauschbörsenteilnehmer eingespart werden sollen. Insofern werden die Rechteinhaber wirtschaftlich nachhaltig geschädigt. Einen solchen wirtschaftlichen Schaden erleidet der Rechteinhaber allerdings nicht, sofern einzelne Filmsequenzen bei YouTube hochgeladen werden.

Hinzu trat der Umstand, dass die hochgeladenen Filmausschnitte eine sehr geringe Qualität aufwiesen und dadurch der Rechteinhaber nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Diese Entscheidung bietet nun allerdings keinen Freifahrtsschein für die Veröffentlichung von Filmausschnitten. Gegenstand des Verfahrens war ein Auskunftsanspruch der nur zugesprochen werden kann, sofern ein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung anzunehmen ist. Das OLG München wies allein darauf hin, dass aufgrund der vorgenannten Aspekte ein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung nicht angenommen werden kann.

Mit diesem Tenor kommt aber zugleich zum Ausdruck, dass in dem Hochladen von einzelnen Filmsequenzen zugleich eine Urheberrechtsverletzung zu sehen ist, aufgrund derer die Betroffenen in Anspruch genommen werden können.

OLG München - Urteil vom 17.11.2011 - Az.: 29 U 3496/11