orliegend handelt die Firma Usesoft mit von Oracle Kunden abgekauften Lizenzen. Dies geht in der Weise, dass Usesoft seinen Kunden den Erwerb einer "gebrauchten Lizenz" über eine Software anbietet. Demgegenüber erwirbt der Kunde die Software nicht direkt von Usesoft. Er lädt sich diese vielmehr von der Webseite von Oracle herunter.
Hiergegen wendete sich Oracle und wollte den Weiterverkauf der von Useseoft angekauften Softwarelizenzen gerichtlich verbieten lassen. Der Bundesgerichtshof als letztinstanzliches Gericht rief im Wege eines Vorlagebeschlusses den EuGH an, weil sich die Zulässigkeit nach der Auslegung einer EU-Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (Richtlinie 2009/24/EG) richtet.
Aus dem Urteil des EuGH vom 03.07.2012 in der Rechtssache C-128/11 ergibt sich, dass der Handel mit gebrauchter Software in dieser Form normalerweise zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass der sogenannte Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes nicht nur bei dem Vertrieb von Kopien seiner Software per Datenträger (etwa in Form einer DVD/CD-ROM) gilt. Er findet vielmehr auch dann Anwendung, wenn der Vertrieb durch den Download der Software übers Internet erfolgt. Dies gilt gewöhnlich auch, wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung verbietet. Das bedeutet, dass hier Oracle als Softwarehersteller durch den Weiterverkauf der Nutzungslizenz über Computerprogramme nicht in seinem Urheberrecht verletzt wird. Durch dieses Urteil wird der Onlinehandel mit gebrauchten Softwarelizenzen gestärkt.
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