Achtung Online-Händler: LG Aachen bejaht Kennzeichnungspflicht bei LED-Lampen

Internet, IT und Telekommunikation
27.06.2012440 Mal gelesen
Das Landgericht Aachen hat kürzlich entschieden, dass LED-Lampen über eine Kennzeichnung nach dem Elektrogesetz verfügen müssen. Hierfür müssen Sie als Händler geradestehen, wenn Sie diese LED-Lampen verkaufen. Diese Ansicht ist allerdings umstritten.

Vorliegend vertrieb ein Shop-Betreiber eine bestimmte LED-Lampe übers Internet, auf der nicht der Hersteller angegeben stand. Nachdem ein Testkäufer der führenden Händler von Beleuchtungskörpern drei dieser LED-Birnen übers Internet erworben hatte, ging dieser gegen den Online-Händler vor. Er erwirkte gegen ihn beim Landgericht Aachen eine einstweilige Verfügung.

 

Hiergegen legte der Online-Händler Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass es sich nach seiner Auffassung bei LED-Lampen um Glühlampen handelt, die nicht nach dem Elektrogesetz gekennzeichnet werden brauchen. Hierbei verweis er auf ein Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 13.04.2012 (Az. 406 HKO 160/11).

 

Doch hiervon ließ sich das Landgericht Aachen nicht beeindrucken. Es entschied mit Urteil vom 05.06.2012 (Az. 41 O 8/12), dass die erwirkte einstweilige Verfügung größtenteils aufrechterhalten bleibt. Das bedeutet, dass der Online-Händler diese LED-Lampen nicht mehr ohne Kennzeichnung verkaufen darf.

 

Das Gericht stellte hierzu zunächst einmal fest, dass LED-Birnen nach § 7 ElektroG der Kennzeichnungspflicht unterliegen. Diesbezüglich stellten die Richter klar, dass es sich bei LED-Birnen nach ihrer Sichtweise um keine Glühlampen handelt. Denn sie verfügen über keinen Glühfaden, sondern lediglich über eine Leuchtdiode. Dies mache einen gravierenden Unterscheid aus, so dass sie nicht miteinander vergleichbar seien.

 

Als Online-Händler sollten Sie derzeit aufgrund der unsicheren Rechtslage lieber darauf achten, dass die von Ihnen vertriebenen LED-Lampen über eine Kennzeichnung nach dem Elektrogerätegesetz verfügen. Denn dem betroffenen Händler hatte es nicht geholfen, dass er gegenüber dem Landgericht Aachen auf das anderslautende Urteil des Landgerichtes Hamburg verwies. Es bleibt zu hoffen, dass die rechtliche Situation bald durch eine höhere Instanz abschließend geklärt wird.