LG Bochum: Bei eBay Verkaufsangeboten müssen Grundpreisangaben schon in der Artikelzeile stehen

Internet, IT und Telekommunikation
30.05.2012468 Mal gelesen
Das Landgericht Bochum folgt in einer aktuellen Entscheidung dem Landgericht Hamburg, wonach Grundpreisangaben bei Verkaufsangeboten über eBay bereits in der Artikelbezeichnung und nicht erst in der Artikelbeschreibung erfolgen müssen.

Im entschiedenen Fall hat die Antragsgegnerin die Grundpreisangabe nicht in der Artikelbezeichnung sondern erst in der Artikelbeschreibung eingesetzt.

Das Landgericht Bochum hat daraufhin am 25.05.2012 beschlossen (Az. I-13 O 108/12), dass es einem Mitbewerber untersagt ist

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Internetplattform eBay gegenüber Letztverbrauchern . Artikel in offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Volumen anzubieten und/oder zu bewerben,

ohne in unmittelbarer Nähe des Endpreises auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben.

Anmerkung: Das Landgericht Hamburg hat bereits mit Urteil vom 24.11.2011 (Az.: 327 O 196/11) entschieden, dass derjenige, der Waren über eBay verkauft, verpflichtet sei, neben dem Endpreis auch den Grundpreis in der Angebotsübersicht anzugeben und nicht erst in der Artikelbeschreibung mitzuteilen. Nach Auffassung des LG Hamburg müsse der Grundpreis bereits in der Artikelbezeichnung/Titelzeile aufgeführt werden, da eBay keine gesonderten Eingabemöglichkeiten für Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Endpreises zur Verfügung stelle. Das Landgericht Hamburg hat insoweit auf die Entscheidung des BGH gemäß Urteil vom 26.2.2009 (Aktenzeichen I ZR 163/06) abgestellt. Nach dem Wortlaut des § 2 der Preisangabenverordnung muss der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben werden. Der BGH schloss daraus, dass beide Preise daher auf einen Blick wahrgenommen können werden müssen.

Auszug § 2 Abs. 1 Preisangabenverordung

(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.

weitere Informationen siehe auch unter www.harzheim.eu

RA Kai Harzheim
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Hamburg