LG Offenburg zur Branchenbuch-Abzocke

Internet, IT und Telekommunikation
29.05.2012341 Mal gelesen
Achtung Online-Händler! Das Landgericht Offenburg hat entschieden, dass ein Unternehmer den Eintrag in ein Branchenverzeichnis nicht zu bezahlen braucht. Nach den Feststellungen des Gerichts war er durch das Angebots-Schreiben gezielt in die Irre geführt worden.

Im vorliegenden Fall hatte ein kleinerer Unternehmer von dem Branchenverzeichnis www.branche 100.eu ein Angebot auf Eintrag in ein Internt-Branchenbuchverzeichnis erhalten. Nachdem er das Formular ausgefüllt und an das Unternehmen geschickt hatte, erhielt er eine Rechnung. Er verweigerte die Zahlung und begründete dies damit, dass er nicht auf die Kostenpflicht hingewiesen worden sei. Text und Aufmachung des Angebot-Schreibens seien irreführend. Darüber hinaus ficht er den Vertrag wegen arglsitiger Täuschung an. Der Betreiber von dem Branchenverzerzsichnis bestand gleichwohl auf Zahlung und klagte schließlich.

Das Landgericht Offenburg wies jedoch die Klage mit Urteil vom 15.05.2012 (Az. 1 S 151/11) ab. Das Gericht stellte zunächst einmal klar, dass der Preis in dem Angebotsschreiben von dem Branchenbuchunternehmen so geschickt platziert worden ist, dass von einer überraschenden Klausel im Sinn des § 305 c BGB auszugehen ist. Bereits aus diesem Grunde muss der Unternehmer nicht zahlen, weil die Angabe der Kostenpflicht kein Vertragsbestandteil geworden ist.

Die Richter gehen aber noch weiter. Sie stellen fest, dass der Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden durfte. Hierzu führt das Gericht aus, dass der Preis bewusst im Adressfeld versteckt worden ist. Denn hierbei handelt es sich einen völlig ungewohnten Ort, an dem diese Angabe vom Empfänger nicht vermutet wird. Das Gleiche gilt für den verklausulierten Hinweis auf die Kosten vor der Unterschriftenleiste. Nach Überzeugung der Richter setzt der Betreiber des Adressbuchverzeichnisses diese zur Täuschung geeigneten Schreiben planmäßig ein, um die Adressaten gezielt zu schädigen. Das Geschäftsmodell sei bewusst auf Erzielung des wesentlichen Umsatzes durch getäuschte Kunden angelegt.

Dieses Urteil ist zu begrüßen, weil die Richter hier nicht vor der Feststellung einer Täuschung zurückschrecken. Betroffene gewerbepflichtige Unternehmer sollten nicht einfach zahlen, sondern sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Häufig besteht bei einer derartigen Branchenbuch- Abzocke im Internet keine Zahlungspflicht. Wie die rechtliche Situation konkret aussieht, muss im jeweiligen Einzelfall geklärt werden.
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